Workation – Teil 3: Rahmenbedingungen der Sozialversicherungspflicht

Für viele Arbeitnehmer bietet es sich an, Arbeit und Urlaub in Form von Workation miteinander zu verbinden. Nachdem ich die arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtet habe, geht es in diesem dritten Teil der Serie um die Fragen der Sozialversicherung.

Die EU-Verordnung 883/2004 gibt vor, dass sich die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich nach dem Tätigkeitsort richtet. Eine Ausnahme würde für Entsendungen gelten – das setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers ins Ausland geht. Bei Workation ist es genau umgekehrt: Der Arbeitnehmer will im Ausland arbeiten, während der Arbeitgeber das allenfalls duldet oder erlaubt, aber selbst keinen Vorteil daraus hat.

 

Wann liegt eine regelmäßige Tätigkeit im Ausland vor?

Sozialversicherungsrechtlich ist zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Tätigkeit im Ausland zu unterscheiden. Eine regelmäßige Tätigkeit im Ausland kann dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise Familie oder eine Ferienwohnung im Ausland hat. Die „Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland“ (DVKA) geht von einer Regelmäßigkeit bereits dann aus, wenn der Arbeitnehmer einem Tag in Monat oder fünf Tage im Quartal im Ausland tätig ist. Regelmäßigkeit kann also schon dann vorliegen, wenn ein nur kurzer Zeitraum betroffen ist.

Arbeitet der Arbeitnehmer zu einem wesentlichen Teil (mindestens 25 %) an seinem Wohnsitz, ist das Recht des Wohnsitzstaates anwendbar. Arbeitet er nicht zu einem wesentlichen Teil am Wohnsitz, gilt das Recht des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Im Ergebnis ist in diesen Fällen meistens deutsches Recht anwendbar. Wohnt der Arbeitnehmer in Deutschland und arbeitet er zu mindestens 25 Prozent in Deutschland, ist deutsches Recht anwendbar. Wohnt er in Deutschland, arbeitet hier aber weniger als 25 Prozent, bleibt deutsches Recht anwendbar, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat.

In diesem Fall muss die DVKA / der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert werden, die mit den ausländischen Versicherungsträgern die Frage der Versicherungspflicht feststellen. Gegebenenfalls muss auch eine A1-Bescheinigung beantragt werden.

 

Was gilt bei regelmäßiger, aber marginaler Tätigkeit im Ausland?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) geht davon aus, dass eine regelmäßige, aber nur marginale Tätigkeit für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung irrelevant ist. Die Grenze liegt bei rund 6,5 Prozent der Arbeitszeit. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr entspricht das gut 14 Arbeitstagen. Liegt der regelmäßige Auslandsaufenthalt darunter, ist das so geringfügig, dass es ohne Weiteres bei der deutschen Sozialversicherungspflicht bleibt. Hier sollte der Arbeitnehmer allerdings eine A-1-Bestätigung mit sich führen.

 

Was gilt bei unregelmäßiger Tätigkeit im Ausland?

Anders liegt es bei der klassischen Form der Workation, bei der Arbeitnehmer zwar länger als einige Tage im Ausland arbeiten, sich aber nicht regelmäßig dort aufhalten. Die Verordnung 883/2004 regelt diesen Fall nicht. Der Arbeitnehmer unterfiele damit im Falle eines mehrwöchigen Auslandsaufenthaltes dann auch dem ausländischen Sozialversicherungsrecht.

Das widerspricht aber der Konzeption der Verordnung. In dem Fall kann über die DVKA eine Abstimmung mit dem ausländischen Sozialversicherungsträger erreicht werden, bei der sich DVKA und ausländischer Träger darauf einigen, welches Sozialversicherungsrecht anwendbar sein soll. Etwas unklar ist bislang, ob auch für den Fall eine A1-Bescheinigung beantragt werden kann.

Auch in dem Fall dürfte aber gelten: Eine nur marginale Tätigkeit führt eher nicht zu einer ausländischen Sozialversicherungspflicht – hier wird die Grenze bei rund 5 Prozent der Arbeitszeit liegen. Das entspricht 11 Arbeitstagen.

 

Empfehlungen für die sozialversicherungsrechtliche Umsetzung

  • Sobald ein etwas längerer Auslandsaufenthalt in Rede steht, muss die Sozialversicherungspflicht geklärt werden. Vor allem wenn ein Zeitraum von zwei- bis drei Wochen überschritten wird, muss diese intensiv geprüft werden.

  • Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer zwar länger, aber nicht regelmäßig im Ausland arbeitet, sollte über die DVKA mit dem ausländischen Sozialversicherungsträger abgestimmt werden, welches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist.

Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei allen Fragen rund um Home-Office, Workation und die Sozialversicherungspflichten.

 

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Benedikt Bögle

boegle@web-partner.de