Workation – Teil 2: Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
Für viele Arbeitnehmer bietet es sich an, Arbeit und Urlaub in Form von Workation miteinander zu verbinden. Nachdem ich im ersten Teil meiner Serie die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtet habe, geht es in diesem zweiten Teil um die steuerrechtlichen Fragen.
Wo ist der Arbeitnehmer einkommensteuerpflichtig?
Der Arbeitnehmer ist dort einkommensteuerpflichtig, wo er seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei einem längeren Aufenthalt im Ausland kann sich dieser Anknüpfungspunkt von Deutschland ins Ausland verschieben. Aufgrund steuerlicher Abkommen gilt hier die 183-Tage-Regel. Danach bleibt ein Arbeitnehmer in Deutschland einkommensteuerpflichtig, wenn
er nicht länger als 183 Tage im Ausland tätig ist,
die Vergütung nicht für einen ausländischen Arbeitgeber gezahlt wird und
die Vergütung nicht von einer ausländischen Betriebsstätte bezahlt wird.
Hält sich beispielsweise ein Arbeitnehmer fünf Monate in Spanien auf, wo er in einer Ferienwohnung arbeitet, liegen diese Voraussetzungen grundsätzlich vor. Verlängert er den Zeitraum jedoch auf sieben Monate, droht die Einkommensteuerpflicht in Spanien.
Was bedeutet das für die Lohnsteuer?
Die Lohnsteuer ist eine Art Vorauszahlung auf die zu erwartende Einkommensteuer. Die Einkommensteuerpflicht hat deswegen weitere Folgen für die Erhebung und Abführung der Lohnsteuer. Vereinfacht gesagt: Bleibt der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland, muss die Lohnsteuer wie gewohnt abgeführt werden. Wird der 183-Tage-Zeitraum überschritten, muss gegebenenfalls Lohnsteuer auf den Arbeitslohn gezahlt werden, der auf eine Tätigkeit im Inland entfällt. Der Arbeitslohn muss hierzu – steuerlich – aufgeteilt werden.
Welche steuerlichen Folgen hat eine Betriebsstätte im Ausland?
Von der Frage nach der Einkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers zu unterscheiden ist die Frage nach der Begründung einer Betriebsstätte. Wird eine Betriebsstätte im Ausland begründet, unterliegen die in dieser Betriebsstätte erwirtschafteten Gewinne des Unternehmens der Besteuerung im Ausland. Das führt nicht nur zur Steuerlast, sondern auch zu einem hohen bürokratischen Aufwand.
Ob eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht, wird wiederum von Besteuerungsabkommen zwischen den Staaten bestimmt. Generell lässt sich sagen: Eine Betriebsstätte setzt eine feste Einrichtung voraus, durch die die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Ob es sich um eine Betriebsstätte handelt, lässt sich immer nur im Einzelfall beurteilen. Es kann etwa davon abhängen, wie lange der Arbeitnehmer im Ausland tätig ist und ob ihm in Deutschland ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Insofern ist eine bestimmte „Festigkeit“ erforderlich. An dieser wird es bei einem nur kurzen Aufenthalt regelmäßig fehlen – anders mag es aber bei einer längeren oder regelmäßigen Tätigkeit sein.
Ein weiteres Risiko besteht darin, den Arbeitnehmer als abhängigen Vertreter seines Arbeitgebers zu sehen, der aus dem Home-Office im Ausland Verträge abschließt. Richtet beispielsweise ein Vertriebsmitarbeiter ein festes Büro in seiner Ferienwohnung in Tirol ein und führt von dort aus Verkaufsgespräche, kann das eine Betriebsstätte in Österreich begründen. Dieses Ergebnis muss durch entsprechende vertragliche Gestaltungen unbedingt vermieden werden.
Empfehlungen für die steuerrechtliche Umsetzung
Bei einem Auslandsaufenthalt sollte konkret vereinbart werden, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer aufnehmen darf und welche nicht. Nur so kann verhindert werden, dass eine Betriebsstätte im Ausland begründet wird.
Arbeitgeber sollten ihren Arbeitnehmern keine Vollmacht für Vertragsabschlüsse im Ausland einräumen.
Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei allen Fragen rund um Home-Office, Workation und das Steuerrecht.
Bisher zum Thema erschienen:
Benedikt Bögle