AGB-Recht - Teil 4: Risiken bei Zustimmungs- und Änderungsklauseln

Nicht immer bedeutet Schweigen auch Zustimmung. Das gilt im Alltag ebenso wie im Rechtsverkehr. Hier lautet die Frage: Wann sind Zustimmungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam? Mit Blick auf den Verbraucher hat der BGH diese Frage mit dem sogenannten Postbank-Urteil beantwortet: In ihrem viel beachteten Beschluss vom 27. April 2021 haben die Richter entschieden, dass Klauseln in AGB unwirksam sind, die eine Zustimmung des Kunden ohne inhaltliche Einschränkung fingieren.

Das heißt: Zustimmungsklauseln sind unwirksam, wenn der Verwender seine Verträge beliebig ändern und Preise unbegrenzt erhöhen kann, falls Kunden nicht rechtzeitig widersprechen. In der Bankenwelt hat das Urteil weitreichende Auswirkungen. Neben der Postbank haben viele andere Banken und Sparkassen solche Klauseln verwendet, um ihre Geschäftsbedingungen zu ändern und Entgelte zu erhöhen. Waren die Kunden damit nicht einverstanden, mussten sie selbst aktiv werden und widersprechen.

In diesem vierten Teil meiner Serie zum AGB-Recht gehe ich der Frage nach, welche Auswirkungen das Postbank-Urteil auf Unternehmen hat.

Zustimmungsklauseln im geschäftlichen Rechtsverkehr

Was bedeutet dieses Urteil nun im geschäftlichen Rechtsverkehr? Dazu hat der BGH keine Aussagen gemacht. Es ist allgemein anerkannt, dass im unternehmerischen Verkehr mehr Flexibilität und Gestaltungsfreiheit erforderlich sind. Daher muss hier stärker differenziert werden als bei Verträgen mit Verbrauchern.

Aber auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern müssen mit einer solchen Zustimmungsklausel die Interessen des Vertragspartners gewahrt werden. Der Vertragspartner darf auch hier nicht unangemessen benachteiligt werden. Unwirksam sind daher auch im B2B Klauseln, die dem Verwender die Möglichkeit geben, etwa durch Preisänderungen den eigenen Gewinn zulasten des Vertragspartners zu erhöhen. Generell sind Zustimmungsklauseln nicht wirksam, die dem Verwender eine beliebige Änderung von Leistung, Vergütung oder vertragliche Regelungen ohne Einschränkung ermöglichen. Solche Klauseln verstoßen bereits gegen das Transparenzgebot, siehe dazu Teil 3 der Beitragsreihe zum AGB-Recht.

Grundsatz: Änderungen nur im gegenseitigen Einvernehmen

Durch solche einseitige Änderungsklauseln wird in den Rechtsgrundsatz eingegriffen, dass beide Vertragspartner an die getroffene Vereinbarung gebunden sind. Eine Änderung kann grundsätzlich nur in gegenseitigem Einvernehmen erfolgen. Einseitige Änderungen können nicht ohne Grenzen durchgesetzt werden.

Änderungsklauseln bedürfen nach Rechtsprechung des BGH sachlicher, transparenter Gründe – das gilt im unternehmerischen Rechtsverkehr ebenso wie bei Verträgen mit Verbrauchern. Auch hier können Verträge grundsätzlich im Einvernehmen beider Vertragspartner geändert werden.

Selbst wenn einseitige Änderungsklauseln im unternehmerischen Verkehr viele Jahre üblich waren, können sie dennoch unangemessen sein. Die Verwendung von Änderungs- und Zustimmungsklauseln ist nicht lediglich die schriftliche Fixierung eines Handelsbrauchs. Daher hat das Postbank-Urteil des BGH auch Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmern. Hier wird der BGH noch endgültige Entscheidung treffen müssen.

Wir beraten Unternehmen bei der Gestaltung von Verträgen und unterstützen sie beim Bewerten der Risiken und dem Ausarbeiten der relevanten Klauseln für die AGB.

Michaela Witzel, LL.M. (Fordham University School of Law),
Fachanwältin für IT-Recht
witzel@web-partner.de