AGB-Recht - Teil 3: Transparenzgebot

Wann ist eine AGB-Klausel transparent? Das ist dann der Fall, wenn eine Vertragsklausel die Verlagerung des Risikos eindeutig und an systematisch maßgeblicher Stelle im Vertrag behandelt. Die Intention ist klar: Das Transparenzgebot soll dem Vertragspartner die Möglichkeit geben, seine aus dem Vertrag resultierenden Risiken zu prüfen. Die Folge: Nach Auffassung des BGH sind alle Klauseln, die diesen Anforderungen nicht genügen, wegen Intransparenz unwirksam. Doch was heißt das konkret? In diesem dritten Teil meiner Serie zum AGB-Recht gehe ich auf das Transparenzgebot ein und erläutere anhand von Beispielen relevante Fallstricke.

Wann ist ein Begriff intransparent?

Was versteht der BGH unter Intransparenz? Für die Richter fallen darunter alle Begrifflichkeiten, die weder in der Umgangssprache noch in der Sprache des Gesetzes geläufig sind. Dazu zählen etwa Begriffe, die ihre Bedeutung nur im Kontext der höchstrichterlichen Rechtsprechung entfalten, etwa dem Begriff der Kardinalpflicht. Dieser sei ohne tiefergehende Rechtskenntnisse nicht verständlich. Hingegen wird eine Haftungsbeschränkung, die sich auf den „vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden“ bezieht, von der Rechtsprechung als ausreichend transparent betrachtet.

Was lässt sich versichern?

In der Rechtsprechung wird kritisch gesehen, wenn sich Klauseln auf einen Versicherungsschutz beziehen. Es ist für Vertragspartner oft nicht erkennbar, welche Schäden versichert sind und welche nicht. Transparent wäre es, wenn im Vertrag offengelegt wird, welche Schäden sich versichern lassen.

B2B oder B2C?

Der Gesetzgeber hat im §310 Abs.1 S.2 BGB deutlich gemacht, dass er eine Unterscheidung zwischen Verbraucherverträgen und B2B-Verträgen für sinnvoll erachtet. Als transparent können im B2B-Zusammenhang solche Klauseln betrachtet werden, die im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen weit verbreitet sind und daher als bekannt angenommen werden dürfen. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass Unternehmen generell weniger schutzwürdig sind als Verbraucher. Die Rechtsprechung wendet auch im B2B strenge Maßstäbe an.

Für die Transparenzprüfung spielt auch das Volumen des Vertragsschlusses eine wichtige Rolle. Dahinter steht die Auffassung, dass bei großvolumigen Verträgen dem Vertragspartner zuzumuten ist, einen größeren Analyseaufwand zu betreiben. In solchen Fällen können auch Klauseln über eine Risikoverlagerung auf den Kunden und die Verwendung von nicht allgemeinverständlichen Begriffen eher toleriert werden.

Wir beraten Unternehmen bei der Gestaltung von Verträgen und unterstützen sie beim Bewerten der Risiken und dem Ausarbeiten der relevanten Klauseln für die AGB.

Michaela Witzel, LL.M. (Fordham University School of Law),
Fachanwältin für IT-Recht
witzel@web-partner.de