Unversteuerte Airbnb-Einkünfte: Erste Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung
Im August 2020 hat die Hamburger Finanzverwaltung vor einem irischen Gericht ein Urteil erstritten, das Airbnb verpflichtete, Kundendaten an die deutsche Finanzverwaltung herauszugeben – siehe dazu meinen Beitrag „Übermittlung von Airbnb-Nutzerdaten“. Es war deshalb zu erwarten, dass die Finanzämter diese Daten kurzfristig auswerten und bei fehlerhaften Erklärungen gegen die Vermieter wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermitteln würden. Diese Befürchtung hat sich jetzt bewahrheitet: Die Bußgeld- und Strafsachenstellen haben bereits mit der Strafverfolgung begonnen.
Airbnb-Kontrollmaterial aus Irland aufbereitet
Erwartungsgemäß hat die Steueraufsichtsstelle des Landes Hamburg das Kontrollmaterial aus Irland gesichtet, sortiert und den Finanzverwaltungen der übrigen Bundesländer zur weiteren Verarbeitung zugeleitet. Dort wurde das Kontrollmaterial weiter aufbereitet und anschließend an die Wohnsitzfinanzämter der Vermieter verteilt mit der Aufforderung, deren Steuererklärungen zu überprüfen.
(Potentielle) Hinterzieher sind ermittelt
Das Kontrollmaterial aus Irland umfasst den Nutzernamen des Airbnb-Vermieters, dessen Geburtsdatum, die Anschrift der vermieteten Immobilie, die an den Vermieter ausbezahlten Beträge in US-Dollar (d.h. die Bruttoerträge abzüglich der Airbnb-Gebühren und Provisionen) sowie das Jahr der Auszahlung, nicht aber die Adressdaten des Steuerpflichtigen und dessen Klarname. Weil deshalb zunächst der Eigentümer des vermieteten Objekts bzw. dessen Hauptmieter – der Vermieter also – zu ermitteln war, gestaltete sich die Aufarbeitung des Kontrollmaterials einigermaßen aufwendig. Dieser Ermittlungsschritt ist nun aber offenbar abgeschlossen.
Entscheidung über die Einleitung von Ermittlungen
Anhand der aufbereiteten Daten konnten die Veranlagungsfinanzämter jedenfalls durch einen simplen Abgleich des Kontrollmaterials mit den eingereichten Steuererklärungen feststellen, ob die Vermieter ihre Mieteinnahmen erklärt hatten oder nicht. Gegen Vermieter, die in dem fraglichen Zeitraum bei den Finanzämtern nicht oder nicht mehr steuerlich geführt waren oder nachweislich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt hatten, wurden ohne weitere Verzögerung Ermittlungen eingeleitet, soweit deren Steuerhinterziehungen strafrechtlich noch nicht verjährt waren.
In Fällen, in denen der Vermieter in seinen Erklärungen Mieteinnahmen angegeben hatte, prüften die Ermittler zunächst weiter, ob die Steuererklärungen auch Angaben zu den Objekten enthielten, die über Airbnb vermietet wurden. Wo dies nicht der Fall war, wurden – soweit noch nicht verjährt – ebenfalls Strafverfahren eingeleitet.
In Fällen, in denen auch nach einem Abgleich der Steuererklärungen mit dem Kontrollmaterial Unklarheiten bestanden, entschied sich die Finanzverwaltung, die Steuerpflichtigen anzuschreiben und weitergehende Unterlagen zu der Vermietung zu verlangen. Ob ein Strafverfahren eingeleitet wird, hängt in diesen Fällen von der Antwort des Vermieters auf die Anfrage des Finanzamts ab.
Handlungsoptionen
Wie Vermieter mit eingeleiteten oder drohenden Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung umgehen sollten, lässt sich nicht einheitlich beantworten.
In Fällen, in denen Ermittlungen bereits bekannt gegeben worden sind, bleibt den Betroffenen nichts anderes übrig, als sich im Strafverfahren gegen die Tatvorwürfe zu verteidigen und zu versuchen, das Verfahren zu einem glimpflichen Abschluss zu bringen.
Wer von seinem Finanzamt angeschrieben und um weitergehende Erläuterungen und Unterlagen zu seinen Mieteinkünften gebeten wurde, hat dagegen noch eine weitere Chance: In aller Regel erfolgen derartige Befragungen im Rahmen steuerlicher Vorermittlungen und nicht im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren. Vieles spricht dann dafür, dass die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist und die verschwiegenen Einkünfte mit einer strafbefreienden Selbstanzeige nacherklärt werden können. Auf diese Weise lässt sich das Risiko einer strafrechtlichen Ahndung mit einiger Wahrscheinlichkeit ausschließen. Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter von der Steuerfahndungsstelle seines Finanzamts angeschrieben wurde, weil die Steuerfahndungsstelle nicht nur die Aufgabe hat, Steuerstraftaten zu erforschen, sondern auch unbekannte Steuerfälle aufdecken soll, und deshalb nicht zwangsläufig als Strafverfolgungsbehörde auftritt.
Für alle übrigen Vermieter, die ihre Mieteinkünfte nicht oder nicht vollständig erklärt haben, kann sich ebenfalls eine Selbstanzeige anbieten. Das Risiko, dass die Hinterziehung wegen des bereits vorliegenden Kontrollmaterials als entdeckt gilt und die Selbstanzeige deshalb gesperrt ist, bleibt allerdings immer im Einzelfall zu bewerten.
Wir unterstützen betroffene Vermieter, ihre steuerlichen Unregelmäßigkeiten zu korrigieren, und verteidigen sie auch im Ermittlungsverfahren und vor Gericht gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung.
Dr. Hilmar Erb, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht
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