Überlassungsverträge von Daten – Teil 2: Ansprüche bei mangelnder Datenqualität
Überlassungsverträge regeln den dauerhaften Erwerb von Daten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind jedoch vielfach unklar. Im zweiten Teil dieser Serie gehe ich auf mögliche Mängel ein und gebe Hinweise, wie sie vertraglich geregelt werden können.
Beschaffenheit der Daten
Die Definition der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Daten ist entscheidend für die Mangelfreiheit der Leistung. Da eine einheitliche Praxis im Datenhandel fehlt, sollten Käufer die Beschaffenheit im Vertrag detailliert festlegen. Wesentliche Kriterien sind hierbei Menge, Code und vor allem die Qualität der Daten, die je nach Einsatzfall in Bezug auf Vollständigkeit, Eindeutigkeit und Validität variiert. Besonders der Erwerb personenbezogener Daten erfordert klare datenschutzrechtliche Regelungen.
Mögliche Mängel und Mängelrechte
Bei Mängeln der Daten richten sich die Rechte des Käufers primär nach den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen zum Sachkauf. Eine präzise Festlegung der Anforderungen bei der Gestaltung des Überlassungsvertrags kann Streitigkeiten über die Mangelhaftigkeit vermeiden.
Bei der Mangelhaftigkeit von Daten spielen neben den klassischen schuldrechtlichen Fragen auch spezielle Aspekte wie Geschäftsgeheimnisse, Verarbeitungsstatus und digitale Natur der Daten eine Rolle.
Geschäftsgeheimnisse: Ansprüche des Geheimnisinhabers ergeben sich in der Regel nur, wenn der Erwerber das Geheimnis unrechtmäßig erlangt hat. Bei einem legitimen Datenkauf durch einen Überlassungsvertrag ist dies nicht der Fall. Probleme können jedoch entstehen, wenn der Erwerber die Daten von jemandem erhält, der sie nicht rechtmäßig weitergeben durfte. Hier ist die Fahrlässigkeit des Käufers relevant. Sie kann seine Möglichkeit einschränken, sich auf Mangelhaftigkeit zu berufen.
Maßgebliche Zeitpunkte: Der Zeitpunkt, ab dem Mängelrechte geltend gemacht werden können ist umstritten. Die wohl herrschende Meinung stellt auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Daten an den Erwerber ab. Dies ist mit Blick auf die Verjährung von Mängelrechten nicht unkritisch, denn Mängel zeigen sich oft erst während der Verarbeitung der Daten.
Pflicht zur Rüge: Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen besteht die Pflicht zur unverzüglichen Rüge erkannter Mängel. Dies gilt auch für Daten, ähnlich wie bei Software. Der Erwerber muss deshalb zur Wahrung seiner Ansprüche den überlassenen Datenbestand sichten, überprüfen und im Falle von Abweichungen unverzüglich Qualitäts-/Quantitätsmängel rügen.
Mängelrechte: Häufig ergeben sich Datenmängel aus inkonsistenten oder fehlerhaften Daten, etwa unzutreffenden Angaben bei Adressdaten. Folgen der Nutzung fehlerhafter Daten zeigen sich oft erst im Nachhinein. Auch Doubletten können die Datenqualität mindern. Wurden mangelhafte Daten verarbeitet, ergeben sich in erster Linie Ansprüche auf Nacherfüllung, also Lieferung korrekter Daten oder Beseitigung von Datenfehlern. Andererseits sind Schadensersatzansprüche, insbesondere die Kostenübernahme für das Entfernen der fehlerhaften Daten denkbar.
Rückgabe und Löschung: Bei gescheiterter Nacherfüllung sind Rücktritt und Minderung mögliche Rechte des Käufers. Bei digitalen Gütern ist die Rückgabe gleichbedeutend mit der Löschung der Daten. Der Datenüberlassungsvertrag sollte deshalb klare Regelungen zur Löschung und Rückgabe von Berechtigungen beinhalten.
Verjährung: Nacherfüllungsansprüche verjähren gemäß § 438 BGB nach zwei Jahren. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist die Bereitstellung der Daten.
Fazit
Der Erwerb von Daten stellt Unternehmen vor neue rechtliche Herausforderungen. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung, die die Beschaffenheit der Daten, die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen, den Umfang der Nutzungsrechte und etwaige Garantien klar regelt, ist essenziell, um Rechtssicherheit zu schaffen und das volle Potenzial der Datenwirtschaft nutzen zu können. Da sich der rechtliche Rahmen weiterentwickelt, ist es für Unternehmen wichtig, sich kontinuierlich über Änderungen zu informieren und ihre Verträge entsprechend anzupassen.
Wir beraten Unternehmen bei allen Aspekten rund um den Datenschutz und den Datenerwerb. Dabei helfen wir ihnen, die aktuellen Entwicklungen im Blick zu behalten, relevante Themen zu identifizieren und vertraglich zu regeln.
Danielle Hertneck,
Fachanwältin für IT-Recht, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
hertneck@web-partner.de