Non Fungible Token: Möglichkeiten und Grenzen der Übertragung von Rechten an „digitalisierten Vermögenswerten“
Kann ein Non Fungible Token (NFT) die digitalisierte Form eines Vermögenswerts sein? Tatsächlich ist ein solcher Token lediglich eine Art Urkunde über einen Gegenstand aus der digitalen oder physischen Welt. Anders als etwa eine Kryptowährung, deren Wert intrinsisch ist, liegt der Bezugspunkt eines NFT außerhalb der Blockchain. Damit lassen sich etwa Rechte an einem Computerprogramm, einem Bild (physisch oder digital) oder einer Immobilie tokenisieren. Das heißt, die damit verbundenen Rechte und Pflichten werden dem Inhaber über den Token zugewiesen. Ein NFT bildet die Besitzverhältnisse digital ab und macht sie handelbar, vermittelt jedoch nicht die Inhaberschaft an dem im Token verkörperten Gegenstand.
Blockchain als Basis
Der NFT basiert auf der sogenannten Distributed Ledger Technologie. Auf diesem digitalen Register werden alle Transaktionen zwischen den Nutzern registriert. Der Prozess findet meist über eine Blockchain statt. Eine solche Blockchain fasst eine Gruppe von Transaktionen in Blöcken zusammen und fügt sie an den vorangegangenen Block. So entsteht eine Kette von Blöcken, die sämtliche Transaktionen dieses Ledgers enthält. Diese Kette wird nicht zentral gespeichert, sondern befindet sich auf einer Vielzahl von Knotenpunkten. Das soll sie fälschungssicher und besonders sicher gegen Angriffe machen.
Es gibt inzwischen eine große Zahl von Blockchains, die sich durch ihre Funktionen unterscheiden. Auf den moderneren davon (z.B. bei Ether oder Polygon) können auch selbstausführende Programme hinterlegt werden, die beim Eintreten eines definierten Ereignisses bestimmte vorab festgelegte Aktionen ausführen, sogenannte Smart Contracts.
Smart Contracts regeln die Details
Solche Möglichkeiten werden auch beim Erstellen eines NFT genutzt. Ein zugrunde liegender Smart Contract erzeugt den NFT, verzeichnet unter anderem den Ersteller, die jeweiligen Inhaber oder veranlasst beim Eigentümerwechsel die Zahlungen von Erwerbern an Veräußerer.
Im Smart Contract sind zudem die Eigenschaften des NFT öffentlich und damit für jeden einsehbar hinterlegt. Das eigentliche Werk ist dabei nicht auf dem Token und der Blockchain hinterlegt. Der NFT enthält lediglich einen Verweis auf die externe Fundstelle.
Ein NFT stellt also nur die Verbindung zwischen Eigentümer und Werk her, aus der sich die entsprechende Zuweisung ergibt. Daraus resultieren vor allem zwei Vorteile:
Die Stellung als Eigentümer ist stets exklusiv, es kann nicht mehrere geben.
Der Inhaber kann über die künftige Zuordnung und weitere Transaktionen entscheiden.
Das ist nützlich, wenn es um die exklusive Zuweisung von Rechten und die Verfügungen derselben geht. Als sogenannter extrinsischer Token hat ein NFT stets einen außerhalb der Blockchain liegenden Bezugspunkt.
Die Frage, ob ein solcher NFT selbst Gegenstand von dinglichen Rechten sein kann, ist streitig und soll an dieser Stelle nicht weiterverfolgt werden. Der Fokus soll im Folgenden auf den Formen des Rechtserwerbs liegen, die durch den Token abgebildet werden können – der Erwerb von immateriellen Gütern (geistiges Eigentum) wie auch von Sacheigentum.
Tokenisierung von Immaterialgütern
Solche immateriellen Güter sind etwa Software, technische Erfindungen und insbesondere digitale Kunstwerke, die in Form einer Bild-, Video- oder Audiodatei vorliegen können. Besondere Bedeutung hat der NFT bei der sogenannten Krypto-Kunst erlangt.
Welche rechtliche Stellung der Erwerb des NFT überträgt, hängt von der Ausgestaltung des zugrundeliegenden Smart Contracts und Metadaten durch den Ersteller ab. Während die Inhaberschaft an dem Token über die Blockchain exklusiv nachweisbar ist, haben die digitalen Werke den rechtlichen Nachteil, dass sich die zugrundeliegenden Dateien ohne Qualitätsverlust beliebig oft kopieren lassen und damit Original und Kopie nicht mehr voneinander unterscheidbar sind. Exklusivität als Wertfaktor ist daher kaum erreichbar.
Ein weiteres Problem ergibt sich, weil auch ein NFT nicht garantieren kann, dass die Inhaber-Adresse des Token-Erstellers tatsächlich auch dem Urheber des Werkes zuzuordnen ist. Die vom Urheber abgeleiteten Nutzungsrechte können insbesondere bei Verfügungen durch einen Nicht-Berechtigten oder bei Verfügungen außerhalb der Blockchain-Technology nicht mehr eindeutig zugeordnet werden, die Kette der Inhaberschaften ist nicht mehr lückenlos nachvollziehbar.
Sacheigentum über NFT
Der NFT selbst hat keine Sachqualität. Er kann allerdings als „Exklusivitätszertifikat“ Eigentum an einer Sache zuweisen. Ein solcher Asset Backed Token fungiert als digitaler Repräsentant eines realen Gegenstands. Damit lassen sich grds. Eigentumsrechte an Immobilien, Kunstwerken, Autos etc. fungibel machen. Mit dem Übertragen des Tokens wird zugleich das Eigentum an der Sache übertragen. Damit entspräche der NFT handelsrechtlich einem Traditionspapier.
NFT bei Immobilien
Im deutschen Recht verzeichnet das analoge Grundbuch als gerichtlich geführtes Register die grundstücksbezogenen Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten. In diesem Bereich gibt es einige Parallelen zur Blockchain-Technologie. Analog zum Grundbuch kann die Inhaberschaft an einem Token in einer Blockchain weitgehend manipulationssicher eingetragen werden. Der Einsatz der Blockchain-Technologie bei öffentlich geführten Registern wäre damit technisch wohl gut argumentierbar.
Nach heute geltendem Recht ist das Eigentum an Immobilien jedoch nicht über einen NFT übertragbar. Beim Immobilienerwerb braucht es stets den Publizitätsakt, das heißt die Eintragung im Grundbuch. Möglich ist dagegen die mittelbare Investition in Immobilien. Der Erwerber eines Immobilien-Token erlangt hier eine rein schuldrechtliche Position. Er profitiert damit an der Rendite der Immobilie. Das Eigentumsrecht an der Immobilie kann jedoch nicht im Token verbrieft werden.
NFT bei Mobilien
Bei beweglichen Sachen – also etwa Kunstwerken oder Oldtimern - sieht die Situation anders aus. Hier kann Eigentum über den Token erworben werden. Der Kern des Rechtsgeschäfts besteht darin, dass sich Veräußerer und Erwerber über die dingliche Übertragung der Sache einig werden. Die entsprechenden Willenserklärungen können im Angebot des NFT und dem Erwerb des Tokens gesehen werden. Die Übergabe der Sache kann tatsächlich erfolgen oder durch ein Rechtsgeschäft ersetzt werden. Die Details regeln Smart Contracts, die auf dem NFT hinterlegt sind.
Fazit
Ein NFT lässt sich durchaus zur Verfügung von Rechten einsetzen. Der Reiz liegt vor allem in der Exklusivität der Zuordnung, die durch den Einsatz der Blockchain-Technologie garantiert wird. Eine Zuweisung von Rechten auf der Basis von Token erscheint insbesondere bei Immaterialgütern, etwa bei Nutzungsrechten, vielversprechend aber noch nicht unproblematisch.
Die Übertragung von Sachrechten ist hingegen nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Es gibt noch keine dauerhafte und sichere Verknüpfung zwischen Blockchain und tatsächlicher Rechtslage, die sich auch durch nicht tokenbasierte Verfügungen ändern kann. Sachbezogene Nutzungsrechte lassen sich hingegen gut über NFT organisieren. Sowohl die Vermietung von Immobilien als auch die besitzlose Nutzung, etwa beim Cloudcomputing, lassen sich durch Nutzungsrechte via NFT und Blockchain eindeutig und exklusiv zuweisen.
Wie auch immer die konkreten Ausgestaltungen aussehen werden: Wir beraten Anbieter und Nutzer von NFT bei der Gestaltung ihrer Verträge. Insbesondere unterstützen wir unsere Mandanten dabei, die aktuellen Entwicklungen rechtlich einzuordnen und entsprechend vertraglich umzusetzen.
Maren Bianchini-Hartmann, LL.M. (Fordham University School of Law),
Rechtsanwältin | attorney-at-law (New York)
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