Kurzarbeit: Kein Urlaubsanspruch bei 100 Prozent Arbeitsausfall
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat die Klage einer Verkaufshilfe abgewiesen, für die infolge der Corona Pandemie wiederholt Kurzarbeit mit vollem Arbeitsausfall galt. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche habe und machte daher den vollen Urlaubsanspruch geltend. Die Arbeitgeberin trat dem entgegen und begründete dies damit, dass mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit mit vollem Arbeitsausfall keine Urlaubsansprüche entstünden.
Die 6. Kammer des LAG Düsseldorf hat nun die Klage im Urteil vom 12. März 2021 (siehe Pressemeldung LAG Düsseldorf) abgewiesen. Aufgrund des hundertprozentigen Arbeitsausfalls während der Kurzarbeit in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 habe die Klägerin keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu.
Urteil entspricht europäischem Recht
Mit dieser Auffassung entspricht das LAG Düsseldorf dem europäischen Recht. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub während der Kurzarbeit anteilig gekürzt werden, ohne dass dies gegen Unionsrecht verstößt (EuGH, 13.12.2018 – C-385/17). Der EuGH begründet dies damit, dass ein Arbeitnehmer die freiwerdende Zeit zum Ausruhen oder als Freizeit nutzen könne. Kurzarbeit sei daher mit Teilzeit gleichzusetzen. Hier führt die Reduzierung der Arbeitszeit zu einer anteiligen Reduktion des Urlaubsanspruchs.
Kurzarbeits-Klauseln aufnehmen
Das LAG hat die Revision des Urteils zugelassen. Sicherheitshalber sollten Arbeitgeber daher bis zu einer abschließenden Klärung durch das BAG weiterhin entsprechende Klauseln zur Kurzarbeit in Arbeitsverträgen sowie Betriebsvereinbarungen aufnehmen. Diese Maßnahmen hatte ich auch bereits in meinem Artikel "Weniger Urlaub wegen Kurzarbeit? Worauf Unternehmen achten müssen" empfohlen. So sollte insbesondere festgehalten werden, dass der Jahresurlaub der Mitarbeiter im Falle von Kurzarbeit anteilig – nach Maßgabe der freiwerdenden Wochenarbeitstage – gekürzt wird. Wie beim Gewähren von zusätzlichem vertraglichem Urlaub sollte auch hier klar zwischen diesem und dem gesetzlichen Mindesturlaub differenziert werden. Gerne stehe ich Ihnen bei allen Fragen rund um Corona und das Arbeitsrecht zur Verfügung.
Timm Frauenknecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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