Herausgabe von Airbnb-Nutzerdaten an deutsche Finanzbehörden: Was Vermieter jetzt wissen müssen

Airbnb muss die Daten seiner Kunden, die auf der Plattform Wohnraum vermieten, an die deutschen Steuerbehörden herausgeben. Das hat die Hamburger Finanzverwaltung jüngst vor einem irischen Gericht erstritten.

Es ist zu erwarten, dass die Hamburger Finanzbehörden diese Daten in Kürze auswerten und ihre Erkenntnisse mit den Finanzverwaltungen der anderen Bundesländer teilen werden. Ver-mietern, die Ihre Einkünfte steuerlich nicht erklärt haben, drohen hieraus Strafverfahren. Die strafrechtliche Folgen lassen sich derzeit aber (wohl) noch vermeiden. Aber die Zeit ist knapp.

Steuerhinterziehung durch nicht erklärte Mieteinkünfte

Einnahmen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie pro Kalenderjahr einen Betrag von 520 Euro überschreiten. Vermieter, die diese Ein-nahmen in ihren Steuererklärungen weglassen, machen sich wegen Steuerhinterziehung straf-bar. Mit dem Argument, man habe von der Steuerpflicht nichts gewusst, wird man sich kaum verteidigen können. Es drohen empfindliche Geld- und Freiheitsstrafen.

Selbstanzeige als Mittel der Wahl – aber nicht unbeschränkt

Was ist zu tun? Als Mittel der Wahl liegt die strafbefreiende Selbstanzeige nahe: Wer seine Steuerverfehlungen in vollem Umfang gegenüber dem Finanzamt anzeigt und die verkürzten Steuern, Zinsen und – bei größeren Hinterziehungsbeträgen – einen Zuschlag bezahlt, kann we-gen der Steuerhinterziehung nicht bestraft werden.

Die Selbstanzeige führt allerdings dann nicht zur Straffreiheit, wenn die Hinterziehung zum Zeit-punkt der Berichtigung bereits entdeckt war und der Täter damit zumindest rechnen musste. In den Fällen der Airbnb-Vermieter stellt sich die Frage, ob dieser Sperrgrund bereits eingetreten oder ob die Selbstanzeige noch möglich ist.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist eine Steuerhinterziehung entdeckt, wenn eine bislang unbekannte Steuerquelle aufgefunden wird und „bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrschein-lichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist“, d.h. der Hinterzieher voraussichtlich wegen seiner Tat verurteilt werden kann. Erforderlich ist also eine Prognose, an die aber keine sonderlich hohen Voraussetzungen gestellt werden, weil sie auf einer (noch) schmalen Tatsa-chenbasis erfolgt. Es genügen danach konkrete Anhaltspunkte für eine Hinterziehung, wenn sie über die bloße „Kenntniserlangung von einer Steuerquelle“ hinausgehen. Dem Bundesgerichts-hof zufolge setzt die Tatentdeckung nicht einmal voraus, dass die Identität des Täters bekannt ist, wenn nur „unter Berücksichtigung der zur Steuerquelle bekannten weiteren Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit nahe liegt“.

Vor diesem Hintergrund ist eine Steuerhinterziehung jedenfalls dann entdeckt, wenn sich bei einem Abgleich von neuen Informationen mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass eine Steuerquelle nicht oder nicht vollständig angegeben wurde. Die Entdeckung der Tat soll aber auch schon vor einem Abgleich denkbar sein, wenn eine „verschleierte Steuer-quelle“ in Rede steht und „die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfah-rung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben ist“.

Ein enges Zeitfenster für Airbnb-Vermieter

Was bedeutet diese Rechtsprechung für Airbnb-Vermieter, die ihre Mieteinkünfte verschwiegen haben? Können sie noch eine strafbefreiende Selbstanzeige erstatten? Wenn ja: Bis zu welchem Zeitpunkt?

Nach den verfügbaren Informationen ist Airbnb bislang lediglich in letzter Instanz verurteilt worden, Kundendaten an die deutschen Finanzbehörden herauszugeben. Die Auskünfte sind dem Vernehmen nach aber noch nicht erteilt worden. Damit dürften unbekannte Steuerquellen noch nicht aufgefunden worden sein. Insofern dürfte auch die Sperrwirkung bisher nicht einge-treten sein, sodass eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich wäre.

Nach der Datenübermittlung werden die deutschen Finanzämter die Kundendaten erfassen, kategorisieren und auswerten. Da es sich um viele Tausende Nutzer handeln dürfte, wird die Auswertung einige Zeit in Anspruch nehmen. Ein Abgleich des Kontrollmaterials mit den indi-viduellen Steuererklärungen der betroffenen Vermieter wird deshalb kurzfristig kaum zu erwar-ten sein. Gleichwohl werden sich die Finanz- und Strafverfolgungsbehörden voraussichtlich auf den Standpunkt stellen, dass schon mit dem Zugriff auf den Datenbestand konkrete Anhalts-punkte für eine Steuerstraftat vorliegen und die Selbstanzeige damit gesperrt ist. In ähnlicher Weise haben die Behörden jedenfalls argumentiert, wenn es in der Vergangenheit um den An-kauf von (gestohlenen) Kundendaten ausländischer Bankhäuser ging. Wie weit dann das Vertei-digungsargument reicht, dass die Registrierung als Vermieter bei Airbnb und die darauffol-gende Vermietung von Wohnraum noch kein Hinweis auf eine Steuerhinterziehung ist, sondern ein vollkommen übliches Marktgeschehen, bleibt fraglich.

Mit Sicherheit liegt die Tatentdeckung jedenfalls vor, wenn die Wohnsitzfinanzämter die Steu-ererklärungen der Vermieter mit dem Kontrollmaterial aus Irland abgeglichen haben und nicht erklärte Differenzen verbleiben.

Was tun, wenn es eigentlich schon zu spät ist?

Doch selbst wenn die Finanzbehörden dem Vermieter möglicherweise schon auf der Spur sind, kann die Selbstanzeige eine sinnvolle Option sein. In jedem Fall führt nämlich auch die gesperr-te Selbstanzeige zu ganz erheblichen Vorteilen bei der Strafzumessung.

Ein unkalkulierbares Risiko besteht dagegen für all jene Betroffenen, die beschließen, nichts zu tun und darauf hoffen, dass ihre Steuerhinterziehung nicht entdeckt wird. Die Hamburger Steu-eraufsicht hat die Mühen eines internationalen Gruppenersuchens auf sich genommen und ihr Recht in einem mehrjährigen Verfahren vor Gericht durchgesetzt. Es ist schwer vorstellbar, dass der Fiskus und die Ermittlungsbehörden nunmehr darauf verzichten, den größten Nutzen aus den gewonnenen Daten zu ziehen. Darauf zu vertrauen, dass hinterzogene Mieteinkünfte unent-deckt und sanktionsfrei bleiben, ist deshalb ein gefährlicher Ritt.

Wir unterstützen Vermieter und andere Unternehmer, steuerliche Unregelmäßigkeiten zu korri-gieren, und verteidigen sie auch im Ermittlungsverfahren und vor Gericht gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Dr. Hilmar Erb, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht
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