Endlich Urlaub - Was Reisende bei der Rückkehr aus dem Ausland beachten müssen

Der lange geplante Urlaub steht nun endlich vor der Tür. Die ganze Familie freut sich schon auf die Reise. Flüge und Hotel sind längst gebucht, bevor noch von Corona die Rede war. Was müssen Arbeitnehmer nun beachten, wenn sie eine Reise ins Ausland antreten wollen?

Weltweit mehr als hundert Staaten hat das Robert Koch-Institut (RKI) als Gebiete eingestuft, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Aktuell gehören dazu unter anderem Ägypten, Israel, die Türkei, Südafrika und die USA. Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf der Einstufung des RKI Einschränkungen bei der Rückreise erlassen. Menschen, die aus diesen Risikogebieten zurückkehren, müssen folgende Dinge beachten:

Einschränkungen bei der Rückkehr

  1. Jeder, der in die Bundesrepublik Deutschland einreist und sich in den 14 Tagen zuvor auch nur kurz in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg nach Hause oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. So sieht es das Infektionsschutzgesetz nach §§ 32 Satz 1, 30 Absatz 1 Satz 2 vor. Und zwar unabhängig davon, ob jemand mit dem Auto, dem Flugzeug oder dem Schiff unterwegs war. Das Gesetz schreibt weiter vor, dass sich die Reisenden für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (sogenannte Absonderung).

  2. Ein Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region, für das zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Eine fortlaufend aktualisierte Liste der Risikogebiete veröffentlicht das Robert Koch Institut.

  3. Reisende, die in Risikogebieten unterwegs waren, sind außerdem verpflichtet, unverzüglich die für Ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständige Behörde zu kontaktieren und auf ihre Einreise hinzuweisen. In der Regel ist dies das lokale Gesundheitsamt. Die Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung dieser Absonderung.

  4. Von diesen Regelungen sind nur Personen ausgenommen, die einer landesrechtlichen Ausnahme unterliegen und die keine Krankheitssymptome für COVID-19 im Sinne der Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen. Ausnahmen sind unter anderem für Personen vorgesehen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, oder die durch ein ärztliches Zeugnis belegen können, dass sie innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise negativ auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind. Das ärztliche Zeugnis wiederum muss sich auf einen Test stützen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt wurde. Das Bundesland Bayern verlangt bei der Einreise einen negativen, ärztlich bestätigten molekularbiologischen Corona-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Der Test und die ärztliche Bestätigung müssen in Deutsch oder Englisch vorliegen und in einem EU-Staat bzw. in einem Staat mit vom Robert Koch-Institut anerkannten Qualitätsstandards durchgeführt worden sein. Wird ein solcher negativer Test vorgelegt, endet die Quarantäne.

Corona-Test als Alternative

Alternativ haben alle Reisenden die Möglichkeit, sich testen zu lassen. Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern haben beschlossen, dass es künftig mehr Corona-Tests für Reiserückkehrer geben soll. Dafür sollen an den deutschen Flughäfen und Seehäfen Teststellen eingerichtet werden. Die Tests sind für Rückkehrer kostenlos, der Beschluss setzt nun zunächst auf Freiwilligkeit. Dabei gibt es Unterschiede zwischen Reisenden aus Risikoländern und solchen, die aus anderen Ländern einreisen.

  • Reisende aus Risikoländern können den Test unmittelbar nach Ankunft machen. Wer keinen negativen Test vorweisen kann, muss in häusliche Quarantäne.

  • Reisende aus Nichtrisikoländern können sich innerhalb von 72 Stunden testen lassen. Dafür stehen dann nicht die Teststationen an den Flug- und Seehäfen zur Verfügung, sondern Arztpraxen oder Kliniken.

Am Montag, 27.07.2020 hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn eine Testpflicht für Rückkehrer aus Risikoländern angekündigt. Diese Testpflicht soll wohl kommende Woche in Kraft treten.

Mehr Urlaub einplanen

Arbeitnehmer, die einen Urlaub in einem Risikogebiet planen, benötigen also einige Tage mehr Urlaub, damit sie – derzeit noch - die 14-tätige Quarantäne nach ihrer Rückkehr und ab Einführung der Testpflicht dann zumindest die Tage mit abdecken können, bis das Ergebnis des Tests vorliegt. Falls die Einstufung als Risikogebiet zurückgenommen wird, könnte ein eventuell vorsorglich gewährter Urlaub (für die Quarantäne oder Dauer bis ein Testergebnis vorliegt) einvernehmlich aufgehoben werden. Für eine Quarantäne – ohne Vorliegen einer tatsächlichen Erkrankung - gibt es keine Entgeltfortzahlung, da diese zum jetzigen Zeitpunkt – also vor Antritt der Reise - absehbar und damit zu erwarten ist. Gerne stehe ich Ihnen bei allen Fragen rund um Corona und das Arbeitsrecht zur Verfügung.

Timm Frauenknecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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