Corona-Update
Erleichterungen im Steuer- und Insolvenzrecht
Die aktuelle Krise stellt für Unternehmen eine große Belastung dar. Deshalb hat der Gesetzgeber eine Reihe steuerlicher und insolvenzrechtlicher Erleichterungen verabschiedet. Eine Insolvenzantragspflicht lässt sich aussetzen. Steuer-Vorauszahlungen lassen sich stunden, auch die Verrechnung von Verlusten wird erleichtert.
Insolvenzantragspflicht aussetzen
Wenn Unternehmen aufgrund der aktuellen Pandemie zahlungsunfähig oder überschuldet sind, wird die Pflicht zum Stellen eines Insolvenzantrags bis zum 30.9.2020 ausgesetzt (§ 1 Satz 1 COVInsAG). Wichtig ist dabei, dass die Insolvenz eine Folge der Pandemie ist und Aussichten bestehen, eine vorhandene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass dies der Fall ist, wenn am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit gegeben war. Die Geschäftsführung sollte daher insbesondere dokumentieren, dass am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand.
Steuererleichterungen
Bis Ende 2020 können Steuerpflichtige die Vorauszahlungen stunden lassen: das gilt für Einkommens-, Gewerbe-, Körperschafts- und Umsatzsteuer. Auch bei der Verrechnung von Verlusten können Steuerpflichtige Erleichterungen geltend machen, wenn sie von den Auswirkungen der Krise unmittelbar betroffen sind. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bis zu 1.500 EUR als Beihilfen und Unterstützungsleistungen steuerfrei gewähren. Auch können durch Arbeitgeber steuerfrei Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis zu 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt erfolgen.
Hilfsprogramme finden
Viele Hilfsprogrammen wurden bereits auf Bundes- und Landesebene initiiert. Die Voraussetzungen, unter denen sie in Anspruch genommen werden können, werden laufend angepasst. Ein Überblick über mögliche Zuschüsse, Kredite und sonstige Hilfsprogramme geben das Bundesfinanzministerium (BMF) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Ergänzt werden diese Unterstützungsmöglichkeiten durch Zuschüsse und weitere Maßnahmen der einzelnen Bundesländer sowie durch Kreditprogramme der Förderbanken der Bundesländer. Eine laufend aktualisierte Übersicht liefert der Verband der öffentlichen Banken. Weitere Hinweise finden sich in unserem Artikel Backu/Bayer: Steuerupdate Corona (ITRB 2020, 136-139).
Gerne stehen Ihnen Frieder Backu und Dr. Irene Bayer für Fragen zur Verfügung.