Dr. Barbara Schramm

Partner

Familienrecht, Erbrecht

Fachanwältin für Familienrecht

Sekretariat:

Richard Ahlers

Expertise

Im Familienrecht liegt das Tätigkeitsgebiet von Dr. Barbara Schramm insbesondere im deutschen und internationalen Familienrecht. Frau Schramm vertritt Sie in Scheidungsverfahren, berät zum Thema Versorgungsausgleich, verfasst Eheverträge sowie Vereinbarungen zu Scheidungsfolgen und berät außerdem bei Auseinandersetzungen zum Thema Vermögen.

Ein weiterer Schwerpunkt von Dr. Barbara Schramm betrifft das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Frau Schramm erarbeitet Partnerschaftsverträge und vertritt und berät ihre Mandanten im Falle der Beendigung von Partnerschaften. Im Falle von Auseinandersetzung zum Thema Vermögen bzw. der Geltendmachung zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche, setzt Dr. Barbara Schramm Forderungen durch.

Im Erbrecht umfasst Dr. Barbara Schramms Tätigkeitsgebiet die Beratung bei der Erstellung von Testamenten und Erbverträgen. Sie berät ihre Mandanten zu den Themen Erbauseinandersetzungen und Pflichtteilsrecht, lebzeitige Schenkungen und Nachfolgeplanung.

Sprachen

Deutsch

Stationen

2020 Gründungspartner bei Witzel Erb Backu & Partner

Mediatorin

2001 Rechtsanwältin bei SSW, Partner 2003

1997 Fachanwältin für Familienrecht

1993 Zulassung als Rechtsanwältin

Jurastudium in Heidelberg und Düsseldorf

Mitgliedschaften

Deutscher Anwaltverein

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge

Sonstiges

Regelmäßige Vorträge zu familienrechtlichen Themen, insbesondere Trennung und Scheidung

Mitherausgeberin der Zeitschrift NZFam im Beck-Verlag, Außenredakteurin der NJW-Spezial, Bereich Familienrecht, Veröffentlichungen zu Fragen des nationalen und internationalen Familienrechts

Veröffentlichungen

Autorin des Ratgebers „Trennung, Scheidung, Unterhalt für Frauen", Haufe-Verlag

Autorin im NomosProzessHandbuch „Verfahren in Familiensachen“, Nomos-Verlag, zu den Bereichen Versorgungsausgleich, nichteheliche Lebensgemeinschaft und zivilrechtliche Ausgleichsansprüche