Urban Air Mobility – Teil 2: Gestaltung der Infrastruktur für Paketdrohnen

Abgesehen von der bereits behandelten Frage nach der Gestaltung eines Rechtsrahmens für Paketdrohnen (Urban Air Mobility – Paketdrohne als Smart-City-Ansatz), wirft deren Einsatz auch Fragen in Bezug auf ihre Integration in den urbanen Luftraum auf. Diesen soll im Folgenden nachgegangen werden.

Allgemeine Frage: Integration der Drohnen in den Luftraum

Dabei ist vorab zu berücksichtigen, dass die Frage nach der Integration von Drohnen in den Luftraum im Grundsatz allgemeiner Natur ist und somit unabhängig von der Drohnenart sowie dem Einsatzort gilt. Da der Einsatz von Drohnen zu verschiedensten Zwecken immer mehr zunimmt, besteht ein entsprechendes Regelungsbedürfnis, um insbesondere Risiken wie Zusammenstöße und/ oder Abstürze zu vermeiden. Allerdings sind diese Risiken im urbanen Luftraum im Vergleich zu ländlichen Regionen erhöht.

Urbaner Luftraum: Erhöhter Abstimmungsbedarf

Grund dafür ist die Komplexität des urbanen Raums an sich. Denn gerade im urbanen Luftraum treffen zahlreiche Teilnehmer auf beengtem Raum zusammen. Um hier eine sichere Infrastruktur für Paketdrohnen schaffen zu können, bedarf es einer soliden Feinabstimmung zwischen sämtlichen Beteiligten. Dies geht mit dem Austausch zahlreicher Informationen zwischen der Drohne, ihrem Betreiber, aber auch der Flugsicherung einher.

Darüber hinaus sind gerade in Bezug auf Paketdrohnen viele einzelne Aspekte klärungsbedürftig. So ist zu regeln, wo, wann und wie die Paketdrohnen starten und landen dürfen. Auch der konkrete Ablauf des Liefervorgangs als solchen ist festzulegen. Um hier zu sinnvollen Regelungen zu kommen, sind die Erfahrungswerte, die aktuelle Pilotprojekte sammeln von großem Nutzen.

U-Space

Auf europäischer Ebene wurde das komplexe Thema zunächst in Form des Entwurfs für eine Verordnung adressiert, den die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) 2019 veröffentlicht hat. Am 23. April 2021 wurde dieser Entwurf als Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission „über einen Rechtsrahmen für den U-Space“ erlassen und gilt ab dem 26. Januar 2023. Der Begriff U-Space meint dabei keinen Spezial-Luftraum für Drohnen. Vielmehr umfasst er spezielle Regeln, damit die zunehmende Anzahl an Drohnen sicher in den vorhandenen Luftverkehr integriert werden kann, wobei sowohl der Automatisierung als auch der Digitalisierung eine zentrale Rolle eingeräumt wird. Gerade für den Betrieb der Paketdrohnen stellt die Verordnung zum U-Space daher einen wichtigen Schritt dar. Allerdings ist auch hier die Entwicklung noch längst nicht abgeschlossen.

Massenverkehrstauglichkeit?

Darüber hinaus gibt es auch kritische Stimmen in Bezug auf den Einsatz von Paketdrohnen im urbanen Bereich. Diese haben das Szenario vor Augen, dass mehrere Paketdrohnen-Services ihren regulären Betrieb starten würden. Es wäre mit unzähligen Paketdrohnen pro Stadt zu rechnen, die auch alle aufeinander abgestimmt werden müssten. Dies wirft die Frage auf, ob ein Einsatz von Paketdrohnen im urbanen Raum - als Massenverkehr - tatsächlich Sinn macht oder ob sich ihr Einsatz nicht besser auf Einzelflüge in schwer erreichbare Gebiete beschränken sollte. Eine weitere Bewertung von Paketdrohnen wird sich daher auch mit diesem Vorbringen auseinandersetzen müssen.

Fazit

Der Einsatz von Paketdrohnen im urbanen Bereich ist als Zukunftsmarkt zu betrachten. Jedoch dürfen aufgrund des hohen Sicherheitsbedürfnisses die rechtlichen sowie infrastrukturbezogenen Herausforderungen nicht unterschätzt werden. In jedem Fall werden noch einige Hürden zu bewältigen sein, ehe ein regulärer Betrieb von Paketdrohnen in größerem Umfang (sicher) stattfindet. Dabei wird man sich auch mit der Frage nach dem Einsatzzweck beschäftigen müssen. Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen der rechtlichen Umsetzung ihres Geschäftsmodells dabei, die komplexe Thematik vertraglich abzubilden.

Eva Ametsbichler
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