Data Act - Teil 3: Abgrenzung zu weiteren Rechtsakten
Daten liefern einen wachsenden Beitrag zur Wertschöpfung. Doch das Potenzial ist bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Um dies zu ermöglichen, hat die EU sich zum Ziel gesetzt, die Datennutzung zu fördern und die Wertschöpfung gerechter zu verteilen. Dies soll das Datengesetz regeln, dessen Entwurf die EU-Kommission im Frühjahr vorgestellt hat. Übergeordnetes Ziel ist es, die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen sämtlicher Branchen sicherzustellen.
Nachdem im zweiten Teil der Serie der Frage nachgegangen wurde, wie Datengesetz und DSGVO zusammenspielen, geht es in diesem dritten Teil um einen Blick auf das Verhältnis zu anderen Rechtsakten.
Das europäische Datenwirtschaftsrecht besteht künftig aus dem Datengesetz und dem Data Governance Act (DGA), ergänzt durch sektorspezifische Regelungen über Daten sowie flankierende Gesetzgebung wie dem Datenbankrecht, dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen, sowie Teilen des Digital Markets Act (DMA) und Digital Service Act (DSA). Dieser wird wiederum durch Regelungen des Datenschutzes ergänzt (siehe Teil 2 der Serie).
Wenig Einfluss auf andere Richtlinien
Das Datengesetz ergänzt die Verordnung über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten. Es ergänzt das Unionsrecht auch im Hinblick auf die Förderung der Interessen der Verbraucher, des Verbraucherschutzes, des Schutzes der Gesundheit und wirtschaftlichen Interessen. Die entsprechenden Richtlinien bleiben unberührt. Auch auf das Wettbewerbsrecht nimmt der Entwurf des Datengesetzes keinen Einfluss. Die Maßnahmen des Datengesetzes schränken den Wettbewerb nicht ein.
Beim Schutz des geistigen Eigentums gibt es einen Bezug zu den in der Datenbank-Richtlinie festgelegten Schutzrechten. In einem Punkt konkretisiert das Datengesetz die Richtlinie: Laut Datengesetz-Entwurf findet das Schutzrecht keine Anwendung auf Datenbanken, die Daten enthalten, die bei der Nutzung eines Produkts oder verbundenen Dienstes erlangt oder erzeugt wurden.
Mit Blick auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berührt das Datengesetz nicht die Datenweitergabe, den Datenzugang und die Datenverwendung. Auch die Zuständigkeitsverteilungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen öffentliche Sicherheit, Verteidigung und nationale Sicherheit werden nicht angetastet.
Künftige sektorspezifische Vorschriften
Bestehende sektorspezifische Vorschriften sollen nicht eingeschränkt werden. Jedoch sollen künftige Vorschriften, die sich auf Datennutzungs- und -zugangsrechte auswirken, an die Vorgaben des Datengesetzes angeglichen werden. Dazu zählt der Entwurf des European Health Data Space Acts. Als erste sektorspezifisch ergänzende Vorschrift sieht er entsprechende Gewährleistungen in Hinblick auf den Zugriff auf Daten vor.
Spielraum für nationale Gesetzgebung lässt das Datengesetz (ebenso wie DGA und DSGVO) noch dort, wo es Öffnungsklauseln enthält. Damit sind die Möglichkeiten nationaler Gesetzgeber begrenzt, nicht aber vollkommen ausgeschlossen.
Angesichts des Umfangs der Verordnungen ist es eine Herausforderung, die für das eigene Unternehmen relevanten Änderungen im Blick zu behalten. Wir unterstützen Sie dabei und beraten bei allen Aspekten rund um das IT-Recht. Dabei helfen wir ihnen, relevante Themen zu identifizieren und vertraglich zu regeln.
Data Act Serie:
Michaela Witzel, LL.M. (Fordham University School of Law),
Fachanwältin für IT-Recht
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