ChatGPT – Teil 7: Urheberrechtliche Schutzfähigkeit KI-generierter Erzeugnisse

Ist eine generative KI noch als Hilfsmittel des Menschen zu betrachten oder beruht das Ergebnis auf einem autonomen Kreationsprozess? In diesem siebten Teil meiner Artikelserie gehe ich der Frage nach, ob und in welcher Weise die Erzeugnisse generativer KI schutzfähig sind.

Ist das Erzeugnis einer KI schutzfähig?

Bei generativen KI-Modellen steht die Autonomie beim Erstellen eines „Werks“ im Vordergrund. Es zeichnet diese Systeme aus, dass sie grundsätzlich keine vorgefertigten Bestandteile übernehmen, sondern anhand zum Teil auch geschützter Werke trainiert werden und sodann eigene Ergebnisse produzieren. Eine kreative Entscheidung des Programmierers oder des Verwenders kann bei der Erschaffung von Erzeugnissen durch eine generative KI mangels Einflussnahme auf den Gestaltungsprozess und somit das konkrete Ergebnis nicht angenommen werden. Im KI-Modell erfolgt die Interpretation der Eingabe allein auf Basis des zuvor gelernten semantischen Zusammenhangs. Das gilt für das Sprachmodell ChatGPT ebenso wir für bildgenerierende Systeme wie Dall-E und Midjourney.

Keine menschliche Gestaltungsentscheidung

Das Erzeugnis basiert regelmäßig nicht auf einer menschlichen Gestaltungsentscheidung, da generative KI die Auswahl und Anordnung gestalterischer Mittel übernimmt, die sich im konkreten Erzeugnis niederschlagen. Diese Substituierung des kreativen Prozesses bildet gerade ein wesentliches Merkmal generativer KI und stellt einen besonderen Reiz für deren Verwendung dar, so dass eine menschliche gestalterische Entscheidung gänzlich fehlt und überdies schon nicht erforderlich sein soll. Auch das Training einer KI erfolgt zumeist anhand eines derart großen Datenbestands, dass von einer Einflussnahme auf den Gestaltungsprozess und insbesondere das konkrete Erzeugnis nicht auszugehen ist. Das Ergebnis beruht allein auf einer Wahrscheinlichkeitsberechnung unter Rückgriff auf die erlernten Gewichtungsparameter und Eingabe beliebiger Daten. Bei der Verwendung von generativer KI verbleibt für eine menschliche schöpferisch-gestalterische Tätigkeit demzufolge kein Raum. Daher kann kein Urheberrecht am generierten Ergebnis bestehen.

Ebenso wenig kommt ein Leistungsschutzrecht in Betracht. ein solches müsste für derartige Konstrukte erst noch geschaffen werden. Ein isolierter Schutz des konkreten Gebildes kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn eine Vielzahl von Elementen generiert wird, die in ihrer Gesamtheit möglicherweise ein Datenbankwerk oder eine Datenbank bilden. Der Schutz an der Datenbank erstreckt sich nicht auf deren Inhalt.

Ist die Eingabe schutzfähig?

Grundsätzlich ist denkbar, dass die der KI vorgegebene Anweisung, der eingegebene Befehl (der sogenannte Prompt) aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung oder der hierin zum Ausdruck kommenden Auswahl und Anordnung gestalterischer Mittel die Schöpfungshöhe erreicht und somit selbständig als Sprachwerk geschützt ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die eigentliche gestalterische Leistung hinsichtlich des konkreten Erzeugnisses der generativen KI überlassen bleibt.

Kein unmittelbarer Einfluss auf das Ergebnis

Auf deren Ergebnis hat der Verwender selbst durch den ausgefeiltesten Prompt keinen unmittelbaren Einfluss. Dies gilt im Übrigen gleichermaßen für den Urheber des Computerprogramms oder denjenigen, der die Trainingsdaten bereitstellt, so dass diese ebenso wenig Urheber des generierten Erzeugnisses sein können.

Ergebnisse der KI sind gemeinfrei

Daraus folgt, dass die KI-generierten Ergebnisse keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen können und somit gemeinfrei sind; diese können also beliebig verwendet und verwertet werden. Daher ist es rechtlich irrelevant, dass z.B. Open AI in seinen Nutzungsbedingungen dem Verwender der KI das Recht einräumt, mit dem Ergebnis beliebig zu verfahren. Da kein Werk vorliegt ist es nicht möglich, die Verwendung des generierten Erzeugnisses auf vertraglicher Ebene zu regeln. Es fehlt eben an einem immateriellen Gut, dessen Nutzung lizenziert werden könnte.

Keine vertragliche Nutzung möglich

Bei der Verwendung der KI muss unterschieden werden zwischen der vertraglichen Nutzung – etwa auf Basis eines Mietvertrags, Werkvertrags, Dienstvertrags usw. – und der Nutzung des generierten Ergebnisses. Angesichts der Gemeinfreiheit bestehen keinerlei Möglichkeiten, die Nutzung der Erzeugnisse entlang von Vertragsbeziehungen zu regeln. Auch die Annahme eines Werkvertrags, Pachtvertrags oder sonstigen typengemischten Vertrags geht fehl. Das generierte Ergebnis besitzt im Gegensatz zu einem Werk i.S.v. § 2 UrhG keine rechtliche Qualität und ist letztlich ebenso ungeschützt und unschützbar wie Ideen oder Gedanken, solange kein Leistungsschutzrecht an künstlichen Werken existiert.

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Bisher erschienen:

Dr. Daniel Kögel,
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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