AGB Recht - Teil 2: Zu viel Schutz für Auftraggeber und Kunden: Ansätze für die Änderung des AGB-Rechts

Eigentlich sollen mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Risiken im Geschäftsverkehr begrenzt werden können. Doch in der Rechtsprechung der deutschen Gerichte, insbesondere des BGH, wird der Gestaltungsspielraum für Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen sehr restriktiv ausgelegt. Für den Schutz der Verbraucher mag das sinnvoll sein, es erschwert allerdings angemessene Vereinbarungen zwischen Unternehmen erheblich. Dies macht es für deutsche Unternehmen teilweise attraktiver, Vereinbarungen in anderen Rechtsräumen zu schließen und kann zu einem Standortnachteil des deutschen Rechts führen. Im ersten Teil meines Beitrags bin ich auf die Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen AGB-Klauseln und Individualvereinbarungeingegangen. Hier stelle ich die Ansätze für eine Reform des AGB-Rechts vor.

Mehr Freiheiten für Unternehmen

Die Befürworter einer Reform des AGB-Rechts vertreten nachvollziehbar und zutreffend die Auffassung, dass Unternehmer nicht so schutzbedürftig sind wie Verbraucher. Nach ihrer Ansicht werden Unternehmen durch den Schutzzweck des AGB-Rechts unangemessen eingeschränkt und in ihrer Handlungsfreiheit benachteiligt. Die Reformer beziehen sich hier auf den Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Bereits im Jahr 2012 hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) Änderungen für die richterliche Inhaltskontrolle nach § 310 BGB im unternehmerischen Verkehr vorgeschlagen. Der DAV fordert, die Vertragsfreiheit wieder hinreichend herzustellen. Gerade im unternehmerischen Rechtsverkehr kommt es darauf an, Vereinbarungen flexibel treffen und individuell anpassen zu können.

Zwei Ansätze für die AGB-Reform

Aus Sicht der Befürworter gibt es zwei Ansätze einer Reform des AGB-Rechts:
• Einerseits geht es um eine Klarstellung im Gesetz, wann die AGB greifen und was als Individualvereinbarung anzusehen ist. Im unternehmerischen Rechtsverkehr sollen die Schwellen für die Annahme eines Individualvertrages gesenkt werden. Es soll zum Beispiel ausreichen, dass der Vertrag im Ganzen ausgehandelt worden ist und nicht jede Klausel einzeln.
• Andererseits geht es darum, in der Rechtsprechung stärker zwischen Verbrauchern als Adressaten der AGB und Vertragspartnern im B2B zu trennen. Die aktuelle Rechtsprechung ist von einer „Indizwirkung“ geprägt, wonach die Rechtsprechung im Verbraucherrecht auf den unternehmerischen Verkehr übertragen wird.

Die Befürworter einer Reform fordern, mehr Rücksicht auf die Besonderheiten im unternehmerischen Verkehr zu nehmen, vor allem wenn Unternehmen anwaltlich beraten sind. Sie wollen vor allem den Begriff des „Aushandelns“ im unternehmerischen Verkehr großzügiger interpretieren. Einige schlagen vor, den Begriff durch „Verhandeln“ zu ersetzen.

Auch sollen die Schwellen für die unveränderte Übernahme einer vorformulierten Klausel gesenkt werden. Als Individualabrede soll schon gelten, wenn der Kunde nach angemessener Verhandlung auf Grund seiner Marktmacht und Verhandlungsstärke die Einsicht gewonnen hat, dass die jeweilige Klausel sachgerecht oder angemessen ist.

Deutsches Recht als Standortnachteil

Gerade bei internationalen Verträgen – und hier vor allem bei großen Transaktionen und Projekten– sollen vor allem Haftungserleichterungen für Fälle der leichten Fahrlässigkeit möglich sein. Die bisherige Rechtsprechung des BGH, die bei der Verletzung der so genannten Kardinalpflichten keine Begrenzung auf eine kalkulierbare Haftungssumme zu lässt, sondern nur die Begrenzung auf den so genannten vertragstypisch vorhersehbaren Schaden ermöglicht, ist nicht interessengerecht und ein echter Standortnachteil des deutschen Rechts.

Doch auch wenn die Diskussion über die Änderung des AGB-Rechts schon länger geführt wird, sieht es nicht so aus, als wäre eine Reform in greifbarer Nähe. Solange bei der Abgrenzung zwischen AGB-Klauseln und Individualvereinbarung zahlreiche Fallstricke lauern und die Rechtsprechung der deutschen Gerichte sehr zu Lasten der AGB-Verwender ist, müssen Unternehmen mit den Risiken leben. Wir unterstützen sie bei der Bewertung dieser Risiken und beraten sie der Gestaltung von Verträgen.

Michaela Witzel, LL.M. (Fordham University School of Law), Fachanwältin für IT-Recht
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