Transparenzregister: Ablauf Aussetzung Bußgeldvorschriften in Übergangsfällen und Einschränkung Einsichtnahme für die Öffentlichkeit

Bei den Mitteilungspflichten zum Transparenzregister laufen zum 31. März 2023, 30. Juni 2023 und 31. Dezember 2023 Übergangsfristen ab, so dass geprüft werden sollte, ob die bestehenden Mitteilungspflichten bereits ordnungsgemäß erfüllt wurden oder ob noch Maßnahmen veranlasst sind.

Aufgabe des Transparenzregisters

Das Transparenzregister wurde im Jahr 2017 eingerichtet und dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Zu diesem Zweck ist der wirtschaftlich Berechtigte der transparenzpflichten Einheit in das Transparenzregister einzutragen. Transparenzpflichtige Einheiten sind z.B. GmbH (d.h. auch UG), AG, SE, KGaA, Genossenschaft, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftung, OHG, KG, GmbH & Co. KG und Partnerschaftsgesellschaften. Wirtschaftlich Berechtigter kann ausschließlich eine natürliche Person sein. Wann eine natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter ist, ergibt sich aus dem Geldwäschegesetz (GWG). Zum Transparenzregister lesen sie bereits den Beitrag unter Transparenzregister: Ablauf von Übergangsfristen zum 31.3.2022, 30.6.2022 und 31.12.2022.

Mitteilungspflichten zum Transparenzregister

Bis zum 1. August 2021 waren nur dann Mitteilungen zum Transparenzregister erforderlich, wenn der wirtschaftlich Berechtigte der jeweiligen Einheit nicht bereits aus anderen öffentlichen Registern ersichtlich war (z.B. Handelsregister, Partnerschaftsregister). Diese Voraussetzung war etwa erfüllt, sofern sich der wirtschaftlich Berechtigte der Einheit aus der im Handelsregister abrufbaren Gesellschafterliste ergab, was in der Praxis häufig der Fall war. Eine Eintragung war auch entbehrlich, wenn der gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) als fiktiver wirtschaftlicher Berechtigter gilt, da keine natürliche Person vorhanden ist, die aufgrund des Geldwäschegesetzes wirtschaftlicher Berechtigter ist. Ist der Geschäftsführer – wie dies regelmäßig der Fall ist – in das Handelsregister eingetragen, so war auch in diesen Konstellationen eine Mitteilung an das Transparenzregister entbehrlich.

Mit Wirkung ab dem 1. August 2021 nahm das Transparenzregister die Funktion eines Vollregisters wahr. D.h. in das Transparenzregister waren selbst dann Eintragungen zum wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte aus anderen öffentlichen Registern ergab.

Den von dem Wegfall der Mitteilungsfiktion betroffenen Einheiten wurden Übergangsfristen eingeräumt, um die neu bestehende Mitteilungspflicht zum Transparenzregister zu erfüllen. Diese Übergangsfristen, die längstens bis zum 31.12.2022 galten, sind mittlerweile abgelaufen.

Ablauf Übergangsfristen (Aussetzung der Bußgeldvorschriften)

Allerdings wurden die Bußgeldvorschriften für einen längeren Zeitraum ausgesetzt: Entstand die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister lediglich aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion ab dem 1. August 2021, so sind die Bußgeldvorschriften bis zum Ablauf der folgenden Übergangsfristen ausgesetzt (§ 59 Abs. 9 GWG):

  • bei AG, KGaA, SE bis zum 31. März 2023

  • bei GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft und Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30. Juni 2023

  • bei allen übrigen verpflichteten Einheiten, etwa Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) und rechtsfähige Stiftungen bis zum 31. Dezember 2023.

Keine allgemeinen Übergangsvorschriften

Die oben beschriebenen Übergangsfristen sind nur von Bedeutung, sofern bei der jeweiligen transparenzpflichtigen Einheit bis zum 31. Juli 2021 die Mitteilungsfiktion Anwendung fand. Es gelten keine allgemeinen Übergangsfristen. Wurde z.B. eine Gesellschaft nach dem 31. Juli 2021 neu gegründet oder war der wirtschaftlich Berechtigte bis zum 31. Juli 2021 nicht aus dem Handelsregister ersichtlich, so gelten die Übergangsfristen nicht. D.h. die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister sind jeweils unverzüglich zu erfüllen.

Einschränkung des Rechts auf Einsichtnahme für Mitglieder der Öffentlichkeit

Von Bedeutung ist in der Praxis, dass aufgrund einer Entscheidung des EuGH (22. November 2022, Az. C-37/20, C-601/20) die Einsichtnahme in das Transparenzregister für Mitglieder der Öffentlichkeit nunmehr beschränkt ist, da deren unbeschränkte Einsichtnahme gegen die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten verstößt. Seit dem 1. Januar 2020 war die Einsichtnahme für Mitglieder der Öffentlichkeit auch ohne ein berechtigtes Interesse möglich, was v.a. im Schrifttum kritisch gesehen wurde.

Aufgrund der Entscheidung des EuGH, die in der Verwaltungspraxis umgesetzt wurde, ist der Antrag auf Einsichtnahme deshalb zu begründen und ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.

Die Einschränkung der Einsichtnahme gilt nicht für Behörden, Gerichte oder sonstige Verpflichtete (z.B. Kreditinstitute), soweit die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bzw. ihrer Sorgfaltspflichten gemäß dem GWG erforderlich ist. Auch hat die Entscheidung des EuGH keine Auswirkung auf die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister.

Fazit

Durch das Bundesverwaltungsamt werden FAQ zum Transparenzregister veröffentlicht, die in unregelmäßigen Abständen überarbeitet werden. Zwar sind die Hinweise nicht rechtlich verbindlich, sie sind aber in der Praxis von erheblicher Bedeutung, da das Bundesverwaltungsamt für den Vollzug der Vorschriften des Transparenzregisters zuständig ist.

Durch die vertretungsberechtigten Personen der transparenzpflichtigen Einheiten sollte überprüft werden, ob der wirtschaftlich Berechtigte an das Transparenzregister mitgeteilt worden ist und ob bereits erfolgte Mitteilungen (noch) zutreffend sind, da bei sämtlichen Änderungen zum wirtschaftlichen Berechtigten oder bei den an das Transparenzregister übermittelten Daten (z.B. Name, Wohnort) dies gegenüber dem Transparenzregister mitzuteilen ist.

Bei der Umsetzung der sich aus dem Transparenzregister ergebenden Pflichten sowie bei Antrags- oder Bußgeldverfahren bersten wir Sie gerne.

Dr. Irene Bayer,
Fachanwältin für Steuerrecht
bayer@web-partner.de