OSS-Compliance: Vertrauen auf die „Bill of Materials“ (BOM) des Lieferanten

Wie kann der Besteller von Software sicherstellen, dass er möglichst keinen Ansprüchen von Rechtsinhabern von Open Source Software (OSS) ausgesetzt ist?

Hier spielt der Begriff der Fahrlässigkeit aus dem Urheberrecht eine zentrale Rolle. Zusammen mit Susanne Witte erläutere ich in der August-Ausgabe von Computer und Recht, wie der Besteller den Vorwurf der Fahrlässigkeit entkräften kann. Ziel ist es, einen rechtssicheren Weg für Unternehmen zum Umgang mit OSS in der Lieferkette aufzuzeigen, der in der Praxis auch realisierbar ist.

Zum Aufsatz auf CR-Online (Nutzerkonto erforderlich):

Rechtsanwalt Stefan Haßdenteufel
Experte für Open Source Software
E-Mail: hassdenteufel@web-partner.de