Dienstwagen: Welche Leistungen gelten als Sachbezug?
Wer als Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt, muss für die private Nutzung Steuern zahlen. Das Finanzamt betrachtet die unentgeltliche Überlassung des Autos als Sachzuwendung. Dafür gibt es die 1%- und die 0,03%-Regelungen: Als Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung wird der inländische Listenpreis zuzüglich des Preises für die werkseitig eingebaute Sonderausstattung zugrunde gelegt. Bei der 0,03%-Regelung wird der Anteil pro Entfernungskilometer zwischen Wohnsitz und Betriebsstätte steuerrechtlich berücksichtigt (sogenannte 0,03%-Regelung). Auch wenn damit die steuerrechtliche Seite klar ist, ergeben sich arbeitsrechtliche Fragen im Fall einer Gehaltspfändung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 31. Mai 2023 zu dem Punkt Stellung genommen.
Sachbezug und Pfändungsgrenzen
Um die korrekte Bewertung der Pfändungsgrenzen des Arbeitseinkommens ging es in einen Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Konkret ging es um die Frage, wie die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu bewerten ist und welche Kostenbestandteile in die Bewertung des Sachbezugs einfließen sollten. Der Arbeitnehmer machte geltend, dass bei seiner Dienstwagenregelung die Pfändungsgrenzen, die sich aus Unterhaltspflichten ergäben, nicht beachtet worden seien.
Der Arbeitgeber argumentierte hingegen, dass für die Berechnung des geldwerten Vorteils nicht nur der Wert des Fahrzeugs nach der 1 %-Regel zu berücksichtigen sei, sondern auch der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der 0,03 %-Regel.
BAG-Urteil zu den Pfändungsgrenzen
Das BAG entschied am 31. Mai 2023, dass der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens nur anhand der 1 %-Regelung des Fahrzeug-Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung zu bestimmen ist.
Ein zusätzlicher Zuschlag für die Nutzung des Fahrzeugs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (also die sogenannte 0,03 %-Regelung) darf hingegen nicht in die Bewertung des Sachbezugs einfließen. Denn dieser dient nur der steuerrechtlichen Korrektur für den pauschalen Werbungskostenabzug. Damit fließt dieser geldwerte Vorteil auch nicht in die Berechnung des pfändbaren Einkommens mit ein.
Pfändungsgrenzen
Das BAG stellte klar, dass die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung als Sachbezug anzusehen ist, der Teil der Arbeitsvergütung des Arbeitnehmers darstellt. Dieser Sachbezug darf jedoch den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Diese Pfändungsgrenze sahen die Richter allerdings in dem Fall als überschritten an. Die Grenze dient dem Schutz des Arbeitnehmers und soll sicherstellen, dass dieser über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügt, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Ein Verstoß dagegen führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung, einen Teil des Arbeitsentgelts durch Sachbezug zu tilgen. Dem Arbeitnehmer muss demnach zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts ausgezahlt werden.
Erkan Elden, Bachelor of Science, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Familienrecht
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