Die Miete ist so hoch! Zusätzlicher Kindesunterhalt neben der Düsseldorfer Tabelle?

Kein neuer Hut: die Mieten steigen und steigen. Relativ neu dagegen ist die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach erhöhte Wohnkosten der Kinder als sogenannter erhöhter Regelbedarf zusätzlich zum Regelunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle konkret geltend gemacht werden kann (BGH Beschl. v. 20.9.2023 - Az. XII ZB 177/22). Dieser erhöhte Bedarf ist allein vom Barunterhaltspflichtigen zu tragen.

Düsseldorfer Tabelle

Wenn der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird, muss man sich vergegenwärtigen, dass die Wohnkosten eines Kindes im Tabellenbedarf nur mit der Wohnfläche eines Kinderzimmers berücksichtigt sind. Dass ein Kind auch weiteren Wohnraum der Wohnung nutzt, ist nicht eingepreist.

Nun hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass nicht nur die Wohnfläche eines Jugendzimmers zu berücksichtigen ist, sondern dass die Kinder auch weitere Wohnfläche nutzen. Insoweit führt er aus, dass der Senat für den Fall, dass der Entscheidung vom 29.11.2021, Az. XII ZB 474/20 etwas anderes entnommen werden könnte, ausdrücklich nicht hieran festhält.

Erhöhter Wohnbedarf

Ob und in welchem Umfang aufgrund eines erhöhten Wohnbedarfs höhere Kosten auftreten, beurteilt sich in der Regel aus einem Vergleich der auf das Kind entfallenden tatsächlichen mit den in den Tabellenbedarf einkalkulierten Wohnkosten, die nach der Rechtsprechung des Senats üblicherweise mit jeweils 20 % des Tabellenbetrags pauschaliert werden (BGHZ 2013, 254).

Da ein minderjähriges Kind neben seinem Kinderzimmer auch die weiteren Räume der Wohnung mitbenutzt, kann sein Anteil an den tatsächlichen Wohnkosten in der Regel regelmäßig nicht konkret beziffert, sondern nur im Wege der tatrichterlichen Schätzung (§ 113 I 2 FamFG, § 287 ZPO) bewertet werden (BGH Beschl. v. 20.9.2023 – XII ZB 177/22). Dabei ist regelmäßig die Zuweisung eines Drittels der Wohnfläche an das in einem Zweipersonenhaushalt lebende Kind durch die Tatrichter aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden (BGH Beschl. v. 20.9.2023 – XII ZB 177/22).

Praxisbeispiel

Nach dem Auszug des Ehemanns bewohnt die alleinerziehende Ehefrau mit den 3 Kindern das Haus mit einer Fläche von 160 qm weiter. Die monatliche Miete beträgt insgesamt 2.500 € (inklusive Nebenkosten in Höhe von 250,00 €). Das unterhaltrelevante Nettoeinkommen des Ehemanns beträgt 5.000,- €.

Die beiden älteren Kinder sind 6 und 8 Jahre alt, das jüngste Kind ist 4 Jahre alt. Der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt somit 2.532 €. Die Wohnkosten liegen laut Tabelle bei 20%, also 506,40 € für die drei Kinder zusammen. Die tatsächlichen Wohnkosten lassen sich mit 1.500 € ansetzen. Hier könnten insgesamt rund 1.000,- € mehr monatlicher Kindesunterhalt verlangt werden als bei einer bloßen Geltendmachung von „Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle“.

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Rechtsanwältin Carolin Braun
Fachanwältin für Familienrecht
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