Datenschutz: Die Rolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Das Recht der informationellen Selbstbestimmung gibt jedem Menschen das Recht zu entscheiden, was mit seinen personenbezogenen Daten geschieht. Es ist in Deutschland im Grundgesetz verankert und wird durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gestützt. Bei der Durchsetzung des Datenschutzes ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte (DSB) eine Schlüsselfigur, der die Verantwortlichen in Unternehmen dabei unterstützt, die Vorgaben der Datenschutzgesetze zu erfüllen. In meinem Artikel geben ich einen Überblick über die Aufgaben, mögliche Interessenkonflikte und den besonderen Kündigungsschutz des betrieblichen DSB.

 

Aufgabenbereich des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Der DSB hat die Aufgabe, die Einhaltung des Datenschutzrechts zu überwachen, zu beraten und zu schulen. Dies umfasst die Unterrichtung und Beratung der Verantwortlichen und Mitarbeiter, die Überwachung der Datenschutzstrategien sowie die Beratung bei Datenschutz-Folgenabschätzungen. Der DSB trägt bei seiner Tätigkeit dem Risiko der Verarbeitungsvorgänge Rechnung, besitzt jedoch keine Weisungsbefugnis. Seine Rolle besteht darin, durch Beratung und Überwachung einen effektiven Datenschutz sicherzustellen, wobei die Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften beim Unternehmen liegt.

 

Wer braucht einen betrieblichen DSB?

Nach Art. 37 DSGVO sind Unternehmen verpflichtet, einen DSB zu bestellen, wenn die Verarbeitungsvorgänge in ihrer Kerntätigkeit umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachungen von Personen beinhalten (z.B. Profiling, Videoüberwachung, GPS-Tracking) oder eine umfangreiche Verarbeitung besonders sensibler Daten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen stattfindet. Das BDSG erweitert diese Verpflichtung in § 38 BDSG auf Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, sowie in weiteren spezifischen Szenarien. Unternehmen können auch freiwillig einen DSB benennen, wobei dieser dann dieselben Rechte und Pflichten hat wie ein verpflichtend benannter DSB.

 

Interessenkonflikte vermeiden

Ein wichtiger Aspekt in der Rolle des DSB ist das Vermeiden von Interessenkonflikten. In seinem Urteil vom 9. Februar 2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die Rolle des DSB nicht mit dem Amt des Betriebsratsvorsitzenden vereinbar ist, da dies zu potenziellen Interessenkonflikten führen kann.

In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass ein Interessenkonflikt u.a. dann vorliegen könne, wenn einem DSB andere Aufgaben oder Pflichten übertragen werden, die ihn dazu veranlassen würden, die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung festzulegen. Die Feststellung, ob ein solcher Interessenkonflikt bestehe, obliege jedoch dem nationalen Gericht und erfordere eine umfassende Prüfung aller relevanten Umstände.

Ebenso kann eine Doppelfunktion als Geschäftsführer und DSB zu Konflikten führen. So hat der Berliner Datenschutzbeauftragte gegen die Tochtergesellschaft eines Berliner Handelskonzerns ein Bußgeld in Höhe von 525.000 Euro verhängt. Das Unternehmen hatte einen DSB benannt, der Entscheidungen unabhängig kontrollieren sollte, die er selbst in einer anderen Funktion getroffen hatte.

 

Besonderer Kündigungsschutz

Der DSB genießt einen besonderen Kündigungsschutz. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, damit Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden oder den DSB von seiner Rolle abberufen dürfen. Der EuGH hat am 22. Juni 2022 entschieden, dass eine nationale Regelung, nach der eine Kündigung des DSB nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Jeder EU-Mitgliedsstaat kann frei entscheiden, strengere Regelungen hinsichtlich der Kündigung eines DSB zu treffen, als sie die DSGVO vorsieht. In seinem Urteil vom 9. Februar 2023 ergänzt der EuGH diese Sichtweise: Zwar sind nationale Regelungen mit einem höheren Schutz der DSB grundsätzlich möglich – jedoch nur, soweit den Zielen der DSGVO Rechnung getragen wird.

 

Fazit

Der betriebliche DSB ist eine unverzichtbare Figur im Datenschutzmanagement eines Unternehmens. Seine Aufgaben sind vielfältig und erfordern ein hohes Maß an Fachwissen und Unabhängigkeit. Gleichzeitig muss der DSB frei von Interessenkonflikten agieren können, um seine Rolle effektiv auszuüben.

Unternehmen sollten die Bedeutung und die rechtlichen Anforderungen der Position genau kennen, um den Anforderungen des Datenschutzrechts gerecht zu werden. Wir beraten Unternehmen bei allen Aspekten um den Datenschutz. Dabei helfen wir ihnen, die aktuellen Entwicklungen im Blick zu behalten, relevante Themen zu identifizieren und vertraglich zu regeln.

Bisher erschienen:

Danielle Hertneck,
Fachanwältin für IT-Recht, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
hertneck@web-partner.de