Bundestag verlängert sozialrechtliche Übergangsvorschrift für Lehrkräfte

Der Deutsche Bundestag hat entschieden, die Übergangsvorschrift des § 127 SGB IV über den 31. Dezember 2026 bis Ende 2027 hinaus zu verlängern. Nach dieser Vorschrift können (vermeintlich) freiberufliche Lehrkräfte den Eintritt der Versicherungspflicht hinausschieben. Den betroffenen Einrichtungen soll dies die Möglichkeit geben, bestehende Konzepte zu überarbeiten – eine Möglichkeit, deren Nutzung nur empfohlen werden kann.

Kriterien einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

Setzen Unternehmen Selbstständige ein, ist eingehend zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen und im arbeitsrechtlichen Sinn tatsächlich vorliegen. Sowohl im Arbeits- als auch im Sozialrecht sind die Vertragsparteien nicht vollständig frei, ein Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB) oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 SGB IV) auszuschließen. Liegen die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vor, ist der vermeintlich „Selbstständige“ ein Arbeitnehmer und / oder sozialversicherungspflichtig Beschäftigter – auch, wenn beide Parteien das nicht wollten. Die Folge können erhebliche Beitragsnachzahlungen an die Sozialversicherungen samt Säumniszuschlägen sein. Steht ein Vorsatz der für das Unternehmen handelnden Verantwortlichen im Raum, kann auch ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt drohen (§ 266a StGB). Der Einsatz freiberuflicher Kräfte setzt daher immer eine genaue rechtliche Prüfung voraus.

Ausgangslage nach der „Herrenberg-Rechtsprechung“

In diesem Zusammenhang hat ein Urteil des Bundessozialgerichts („BSG“) zu Unsicherheiten geführten (Urt. v. 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R). Dieses Urteil wurde als „Herrenberg-Entscheidung“ bekannt. Eine (vermeintlich) selbstständige Musikschul-Lehrerin sollte nach Auffassung des BSG sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Die vom BSG aufgestellten Kriterien für eine Sozialversicherungspflicht waren zwar nicht neu, sondern entsprachen im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung. Es kommt wesentlich auf eine Weisungsabhängigkeit der Tätigen sowie auf eine Eingliederung in den fremden Betrieb an. Maßgeblich ist, ob der „Selbstständige“ unternehmerische Chancen wahrnehmen kann und unternehmerisches Risiko trägt. Dies hat das BSG im Fall der Musikschul-Lehrerin allerdings verneint und dabei eine neue Gewichtung der Kriterien vorgenommen. Die Ausführungen des BSG ließen sich durchaus in einem allgemeinen Sinne verstehen, der über den engen Kreis von Musikschullehrern hinauszeigt. Tatsächlich hat das BSG in der Folge auch die Sozialversicherungspflicht eines (vermeintlich selbstständige) Volkshochschul-Lehrers angenommen (BSG, Urt. v. 5. November 2024 – B 12 BA 3/23 R).

Unsicherheiten für Bildungseinrichtungen – Übergangsvorschrift

Dies führte für viele Träger von Bildungseinrichtungen zu erheblichen Schwierigkeiten. Der Gesetzgeber hat hierauf mit einer Übergangsvorschrift in § 127 SGB IV reagiert. Bis zum 31. Dezember 2026 können Einrichtung und Selbstständiger eine Sozialversicherungspflicht ausschließen, wenn sie einvernehmlich davon ausgehen, dass eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt und der „Selbstständige“ ausdrücklich zustimmt. Der Bundestag hat diese Frist nun bis Ende 2027 verlängert. Dies kann erhebliche Vorteile bieten, wenn die Beteiligten nach der neuen Rechtsprechung damit rechnen müssen, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt – oder dies jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist weit. Er umfasst alle Lehrtätigkeiten und ist wohl nicht auf den Bereich von Musikschulen oder andere gemeinnützige Einrichtungen beschränkt. Auch Sportlehrer, Trainer oder Coaches können unter die Vorschrift fallen, ebenfalls Personen, die (interne) Fortbildungen oder Kurse anbieten. Unter „Lehrtätigkeit“ fallen somit unterschiedlichste Tätigkeiten – vom Musikschulunterricht für Kinder bis zu Golfkursen für Studenten, von Vorträgen im Rahmen der Erwachsenenbildung bis hin zu Yoga-Coaches.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Weiter umfasst § 127 SGB IV sowohl bereits bestehende als auch neue Verträge. Zudem sind Rückforderungen auch für die Vergangenheit sogar über das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2025 ausgeschlossen (vgl. BSG, Urt. v. 13. November 2025 – B 12 BA 2/23 R). Liegen die Voraussetzungen von § 127 SGB IV vor, tritt zunächst keine Sozialversicherungspflicht ein. Die selbstständigen Lehrkräfte werden nun zwar (ohne Arbeitgeberbeiträge) nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Dies gilt allerdings erst ab dem 1. März 2025 oder ab einem späteren Zeitpunkt, zu dem die Einwilligung nach § 127 Abs. 1 SGB IV vorliegt. Eine Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen soll insoweit ausgeschlossen sein.

Übergansvorschrift nutzen

Arbeitgeber sollten diese Übergangsvorschrift nutzen, sofern sie anwendbar ist und die Selbstständigen einverstanden sind. In einem weiteren Schritt sollten Arbeitgeber allerdings bestehende Verträge mit Freiberuflern überprüfen. § 127 SGB IV soll den betroffenen Einrichtungen eine Übergangsfrist ermöglichen, um dauerhaft tragfähige Konzepte zu entwickeln. Einrichtungen und Arbeitgeber sollten damit nicht warten, bis die Frist abgelaufen ist und – sollte keine dauerhafte gesetzgeberische Lösung geschaffen werden – Sozialversicherungspflicht eintritt.

Die bloße „geschickte“ Vertragsformulierung kann in der Regel die Sozialversicherungspflicht nicht ausschließen. Gegebenenfalls lassen sich Vertragsverhältnisse allerdings so ausgestalten und durchführen, dass eine „echte“ Selbstständigkeit vorliegt. Zudem sollten Arbeitgeber in Zweifelsfällen (jedenfalls ab 2028) ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durchführen. Dieses bietet Rechtssicherheit bei der Frage, ob echte Freiberuflichkeit oder Scheinselbstständigkeit vorliegt.

Betroffene Unternehmen sollten konkret folgende Fragen prüfen:

  • Sind vermeintlich selbstständig tätige „Freelancer“ des Unternehmens „Lehrkräfte“ und kann daher die Übergangsvorschrift nach § 127 SGB IV genutzt werden?

  • Auf welcher Grundlage werden Freelancer derzeit beschäftigt? Gelten (schriftliche) Verträge oder wird der Vertrag aufgrund mündlicher Vereinbarung oder langjähriger „Übung“ gelebt?

  • Wie stehen die Chancen, dass die Sozialversicherungsträger bereits jetzt oder jedenfalls nach Ablauf der Übergangsregelung ab dem 1. Januar 2028 eine abhängige Beschäftigung annehmen werden?

  • Können die Vertragsverhältnisse sowohl hinsichtlich der schriftlichen Verträge als auch in der tatsächlichen Durchführung so angepasst werden, dass auch nach der Herrenberg-Rechtsprechung eine selbstständige Tätigkeit wahrscheinlich erscheint?

  • Kann ein Statusfeststellungsverfahren ab dem 1. Januar 2028 Rechtssicherheit schaffen?

Fazit

Die Übergangsregelung von § 127 Abs. 1 SGB IV kann für viele Unternehmen Rechtssicherheit schaffen. Die Vorschrift läuft allerdings Ende Dezember 2027 aus. Anschließend sind die Vertragsverhältnisse von „Lehrkräften“ nach den – eher strengen – Vorgaben der Rechtsprechung zu bewerten; viele von ihnen dürften hiernach sozialversicherungspflichtig sein. Dem lässt sich gegebenenfalls durch Vertragsanpassungen begegnen.