Altersteilzeit und Unterhalt: Wann Einkommensverluste akzeptiert werden – und wann nicht

Die Altersteilzeit ist für viele Arbeitnehmer ein attraktiver Weg in den Ruhestand. Weniger Arbeitsbelastung, mehr Zeit für Gesundheit, Familie oder persönliche Interessen. Unterhaltsrechtlich ist der Schritt jedoch häufig riskanter als gedacht. Denn wer Unterhalt zahlt oder auf Unterhalt angewiesen ist, kann sein Einkommen nicht ohne Weiteres reduzieren. Die entscheidende Frage lautet: Muss die Einkommenseinbuße akzeptiert werden – oder wird weiterhin mit einem höheren, fiktiven Einkommen gerechnet?

Altersteilzeit schützt nicht automatisch vor Unterhaltspflichten

Arbeitsrechtlich ist Altersteilzeit zulässig und sozialrechtlich gefördert. Unterhaltsrechtlich genügt dies jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs endet die Erwerbsobliegenheit grundsätzlich erst mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (BGH, NJW 2012, 3434). Wer vorher freiwillig weniger arbeitet und dadurch sein Einkommen reduziert, muss erklären können, warum dies dennoch unterhaltsrechtlich gerechtfertigt ist.

Entscheidend ist stets der Einzelfall. Gerichte prüfen, ob die Entscheidung nachvollziehbar und  zumutbar erscheint. Dabei spielen insbesondere das Alter, gesundheitliche Einschränkungen, die Nähe zum Renteneintritt sowie betriebliche Umstände eine Rolle.

Wann Altersteilzeit beim Unterhalt akzeptiert wird

Nicht jede Einkommensreduzierung ist problematisch. Der BGH hat klargestellt: Ist der Bedarf des Unterhaltsberechtigten trotz Altersteilzeit weiterhin ausreichend abgesichert, spricht vieles gegen den Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens.

Auch gesundheitliche Gründe können den Wechsel rechtfertigen. Gleiches gilt, wenn betriebliche Veränderungen eine Rolle spielen – etwa Personalabbau oder Restrukturierungen, bei denen die Annahme von Altersteilzeit hilft, eine Kündigung zu vermeiden. Teilweise erkennen Gerichte sogar an, dass die Altersteilzeit Ausdruck einer gemeinsamen ehelichen Lebensplanung gewesen sein kann.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Vertrauensschutz: Wurde die Altersteilzeit vereinbart, bevor überhaupt eine Unterhaltspflicht bestand oder absehbar war, wird die damit verbundene Einkommenseinbuße häufig akzeptiert. Hintergrund ist, dass entsprechende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber regelmäßig nicht einseitig rückgängig gemacht werden können.

Wann es gefährlich wird: Fiktives Einkommen

Problematisch wird es, wenn die Altersteilzeit ohne unterhaltsrechtlich akzeptierten Rechtfertigungsgrund erfolgt oder in Kenntnis bestehender Unterhaltspflichten vereinbart wird. Dann kann das Familiengericht so tun, als wäre das frühere Einkommen weiterhin vorhanden.

Juristisch spricht man von der Zurechnung eines fiktiven Einkommens. Für die Unterhaltsberechnung maßgeblich ist dann nicht das tatsächlich erzielte Einkommen während der Altersteilzeit, sondern das, was realistischerweise weiterhin hätte verdient werden können.

Die wirtschaftlichen Folgen können erheblich sein. In einem Fall des OLG Saarbrücken wurde ein Unterhaltspflichtiger weiterhin auf Grundlage seines früheren Nettoeinkommens von rund 2.800 Euro behandelt, obwohl ihm nach Altersteilzeit und Renteneintritt tatsächlich nur noch rund 1.430 Euro zur Verfügung standen. Trotz der geringeren Einkünfte musste er weiterhin erheblichen Ehegattenunterhalt leisten – mit der Folge, dass ihm selbst deutlich weniger als der notwendige Selbstbehalt verblieb (OLG Saarbrücken, NJW 2007, 520).

Altersteilzeit des Unterhaltsberechtigten: Darf man bedürftig bleiben?

Die Problematik stellt sich nicht nur beim Unterhaltspflichtigen. Auch Unterhaltsberechtigte – etwa getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten – können nicht ohne Weiteres ihre Erwerbstätigkeit reduzieren und anschließend höhere Unterhaltszahlungen verlangen.

Im Ehegattenunterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Wer Unterhalt verlangt, muss seine Arbeitskraft grundsätzlich im zumutbaren Umfang einsetzen. Auch hier gilt: Die gesetzliche Regelaltersgrenze bildet den maßgeblichen Orientierungspunkt.

Tritt ein Unterhaltsberechtigter in Altersteilzeit ein, prüfen Gerichte deshalb, ob dies obliegenheitsgerecht war. Allein der Umstand, dass der andere Ehegatte ebenfalls weniger arbeitet oder sich bereits in einem Altersteilzeitmodell befindet, rechtfertigt keine eigene Erwerbsreduzierung.

Strengere Maßstäbe beim Kindesunterhalt

Besonders streng beurteilen Gerichte die Altersteilzeit, wenn minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder betroffen sind. Hier greift die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des § 1603 Abs. 2 BGB.

Das bedeutet: Eltern müssen grundsätzlich alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen, um zumindest den Mindestunterhalt sicherzustellen. Eine freiwillige Einkommensreduzierung wird deutlich kritischer betrachtet als beim Ehegattenunterhalt. Selbst bei erfüllten Voraussetzungen für einen vorgezogenen Ruhestand verlangen Gerichte vielfach weiterhin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze.

Fazit: Altersteilzeit nie ohne unterhaltsrechtliche Prüfung

Altersteilzeit ist kein rein arbeitsrechtliches Thema. Wer Unterhalt zahlt oder erhält, sollte die Folgen frühzeitig prüfen lassen – idealerweise noch vor der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Ob eine Einkommensreduzierung akzeptiert wird, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Gesundheitszustand, betriebliche Gründe, eheliche Lebensplanung und der Zeitpunkt der Vereinbarung spielen eine zentrale Rolle. Fehlt eine tragfähige Rechtfertigung, droht die Anrechnung eines fiktiven Einkommens – mit erheblichen finanziellen Konsequenzen. Gerade im Familienrecht kann eine vermeintlich sinnvolle Entscheidung für die Altersteilzeit sonst schnell zu einer kostspieligen Fehlentscheidung werden.

Gerne beraten wir Sie bei Fragen zum Unterhalt. Sprechen Sie uns an.